Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungs- und Verteilnetzebene - Antrag des Freistaats Thüringen -

882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

A

Begründung:

Den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen können in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland besonders hohe Kosten für die Netzintegration von dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem EEG und für deren Einspeisung entstehen. Insbesondere fallen in bestimmten Regionen für die Netzintegration und die Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen überproportional hohe Kosten an. Entsprechendes gilt für die Netzintegration und die Einspeisung von Windenergie-Anlagen. Diese regional unterschiedlich hohen

Kosten wirken sich auf die Höhe der örtlichen Netzentgelte und mittelbar auch auf die von den Letztverbrauchern zu entrichtenden Strompreise aus. Vergleichsweise hohe Netzentgelte und Strompreise in Regionen mit hohen Netzintegrations- und Einspeisekosten stellen einen Standortnachteil für die dort jeweils ansässigen Unternehmen dar.

Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu prüfen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Zielsetzung des Antrags von Thüringen, die regional unterschiedlichen Belastungen durch die Netzintegration und die Einspeisung von dezentralen Erzeugungsanlagen nach dem EEG künftig über einen bundesweiten Umlagemechanismus auszugleichen, ist im Grundsatz zu unterstützen. Durch die Schaffung eines bundesweiten Umlagemechanismus könnten die EEG-bedingten Belastungen einzelner Netzbetreiber gerechter verteilt und ein überdurchschnittlich hohes Ansteigen der Netzentgelte und damit der Strompreise für die Verbraucher in einigen Netzgebieten Deutschlands vermieden werden.

Die im Thüringer Entschließungsantrag vorgeschlagenen Maßnahmen erscheinen jedoch nicht Ziel führend: Bei der Schaffung des geforderten bundesweiten Umlagemechanismus handelt es sich um eine regulierungsrechtlich höchst komplexe Materie, die im Vorfeld der Erarbeitung entsprechender Regelungen durch die entsprechenden Fachgremien der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder im Einzelnen diskutiert werden muss.

Im Wesentlichen bestehen folgende Kritikpunkte an dem Thüringer Antrag:

B

C