Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für faire und transparente Preise bei Kraftstoffen - Antrag des Freistaats Thüringen -

895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 1

Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. die Einführung einer Preiserhöhungsbremse nach österreichischem Vorbild oder andere Alternativen zu prüfen,"

Folgeänderung:

In der Begründung sind im 3. Absatz in Satz 1 nach dem Wort "könnte" die Wörter "neben anderen Alternativen" einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Eine Preiserhöhungsbremse nach österreichischem Vorbild könnte zwar verhindern, dass zu bestimmten Zeiten die Benzinpreise (z.B. bei Schichtwechsel und im Feierabendverkehr) von einer Minute auf die andere erhöht werden, sie birgt allerdings die Gefahr, dass die Preise zu dem für die Anhebung bestimmten Tageszeitpunkt stärker als im Wettbewerb notwendig angehoben werden, um dann in mehreren kleinen Schritten wieder zu sinken. Eine Entlastung der Verbraucher ist deshalb nicht garantiert.

Die Bundesregierung soll daher gebeten werden, zunächst die Etablierung des österreichischen Systems der Preisregulierung oder andere Alternativen zu prüfen.

2. Zu Nummer 1

Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. eine Regelung zu schaffen, nach der die Tankstellenbetreiber ihre Preise nur zu einem bestimmten Zeitpunkt einer zentralen Stelle - etwa dem Bundeskartellamt - melden müssen, die dann ab einem bestimmten Zeitpunkt des Folgetages für 24 Stunden ihre Gültigkeit behalten."

Folgeänderung:

In der Begründung ist der Absatz 3 wie folgt zu fassen:

"Die Nummer 1 zielt auf ein System ab, das derzeit in West-Australien praktiziert wird und nach dem die Tankstellenbetreiber dem dortigen Handelsministerium ihren Preis für den nächsten Tag bis 14 Uhr melden müssen; diese Preise gelten dann ab 6 Uhr des Folgetages für 24 Stunden. Dadurch, dass die Mineralölkonzerne ihre Meldungen gleichzeitig und unabhängig voneinander abgeben müssen, wird auch die hierzulande zu beobachtende Praxis unterbunden, nach der ein oder zwei Anbieter vorpreschen und die anderen im Abstand von einer oder mehreren Stunden folgen. Die vom Autofahrer als frustrierend empfundenen häufigen untertägigen Preisveränderungen können nur so reduziert werden."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die in Nummer 1 des Entschließungsantrags ins Auge gefasste "Preiserhöhungsbremse" nach österreichischem Vorbild hat in der Praxis nicht zu den erhofften Preissenkungen für den Verbraucher geführt. Es besteht in einem solchen System vielmehr die Gefahr, dass die Tankstellenbetreiber den Preis vorsorglich stark erhöhen, weil sie dies nicht mehr - wie bisher - schrittweise können. Dadurch werden die als besonders zu schützende Gruppen angesehenen Pendler und das Güterkraftverkehrsgewerbe unter Umständen stärker getroffen als noch im geltenden System.

3. Zu Nummer 1a - neu - und 2

Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung sind die Absätze 3 und 4 durch folgende Absätze zu ersetzen:

"Es ist deshalb eine Regelung zu schaffen, die nicht nur den Zeitpunkt der Preiserhöhung und die Veröffentlichung der Kraftstoffpreise mit Hilfe einer Datenbank im Internet vorschreibt, sondern die unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Marktes ein Verfahren vorschreibt, das den Wettbewerb stärkt und deshalb eine dauerhafte Senkung der Kraftstoffpreise erwarten lässt. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist ein Eingriff in die Preisgestaltungsautonomie der Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber zu rechtfertigen.

Die Einrichtung einer Datenbank, in die Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber ihre Kraftstoffpreise einzustellen haben, darf nicht dazu führen, dass sich die Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber rechtzeitig vor einer eigenen Preiserhöhung über die Preise der Konkurrenten informieren und ihre eigene Preisgestaltung daran ausrichten können. Anderenfalls würde die Einrichtung einer solchen Datenbank kartellrechtswidrigen Preisabsprachen Vorschub leisten. Die Datenbank ist deshalb von einer unabhängigen Stelle einzurichten und zu betreiben."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die zu schaffende Datenbank ist so auszugestalten, dass kartellrechtswidrige Preisabsprachen ausgeschlossen sind.

B

Der Finanzausschuss hat beschlossen, von einer Empfehlung an den Bundesrat abzusehen.