Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG (Nr. ) L 198 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. In § 7 Abs. 1 werden

6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1

werden nach der Angabe Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" die Wörter und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 3)" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

9. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

Seit der Verabschiedung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 10. Juli 2002 hat die Europäische Gemeinschaft die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus weiterentwickelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 65 S. 1) wurden weitreichende Änderungen für die Gestaltung des Kontrollsystems im ökologischen Landbau beschlossen. Die Änderungen eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Flexibilisierung, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden sollte, um ein weiteres stabiles Wachstum des Marktes bei Öko-Erzeugnissen zu unterstützen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für die Verwendung von Saatgut im ökologischen Landbau mit der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. EU (Nr. ) L 206 S. 17) und für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die für eine Verwendung im ökologischen Landbau bestimmt sind, mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 3) Durchführungsvorschriften erlassen.

Die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften macht eine Änderung des Öko-Landbaugesetzes notwendig. Im gleichen Zuge sollen die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der bisherigen Anwendung des Öko-Landbaugesetzes in das Gesetzgebungsvorhaben einfließen.

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Aufgrund der vorgesehenen Änderungen ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Mit dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für das Wachstum des ökologischen Landbaus verbessert werden. Insoweit sind durch dieses Gesetz positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Mit der Änderung sollen die seit Verabschiedung des ÖLG erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus in den Anwendungsbereich des ÖLG einbezogen werden.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 ist der Kreis der Unternehmen, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der EG-Öko-Verordnung verpflichtet sind, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu melden und gemäß Buchstabe b dem Kontrollverfahren zu unterstellen, auf solche Unternehmen ausgedehnt worden, die Öko-Erzeugnisse lagern oder vermarkten. Zugleich wird mit dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Einzelhändler unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung dieser Bestimmungen zu befreien. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 1a soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um ein weiteres stabiles Wachstum des Marktes bei Öko-Erzeugnissen zu unterstützen. Die Neufassung von Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 macht eine Änderung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 ÖLG erforderlich. Dabei wird der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1a (neu) Rechnung getragen

Zu Nummer 3 (§ 4)

Wesentliche Regelungszwecke der EG-Öko-Verordnung und des ÖLG sind der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Tier- und Umweltschutz. Als Instrument zur Durchsetzung der Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung hat die Europäische Gemeinschaft das EG-Kontrollsystem im ökologischen Landbau geschaffen. Wesentliche Teile des Kontrollverfahrens sind in Deutschland nach dem ÖLG auf private Kontrollstellen übertragen worden. Die Kontrollstellen bilden den Kern des Kontrollsystems. Von der Qualität der Tätigkeit der Kontrollstellen hängt die Zuverlässigkeit sowie die Funktion des gesamten Kontrollverfahrens und damit das Niveau des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes maßgeblich ab.

Nach Artikel 9 Abs. 5 der EG-Öko-Verordnung sind Kontrollstellen zuzulassen, wenn sie unter anderem den Kriterien einer geeigneten personellen, administrativen und technischen Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle, der Zuverlässigkeit sowie Objektivität gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen genügen. Ein auf Dauer zuverlässiges Arbeiten der Kontrollstelle ist zum Zeitpunkt ihrer Zulassung nur prognostizierbar. Insbesondere bei neuen Kontrollstellen liegen noch keinerlei Erfahrungen über die Zuverlässigkeit und deren Arbeitsweise vor. Die Erfahrungswerte können erst über einen längeren Zeitraum hinweg, im Rahmen der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden, gesammelt werden.

Die Zuverlässigkeit einer Kontrollstelle ist im Hinblick auf den Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz von großer Bedeutung. Vorfälle und Unregelmäßigkeiten haben in der Vergangenheit gezeigt, dass bei mangelnder Sorgfalt und Zuverlässigkeit einer Kontrollstelle erheblicher Schaden für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Tiere und die Umwelt entstehen kann. Es hat sich auch gezeigt, dass Verfahren im Hinblick auf den Entzug der Zulassung einer unzuverlässig arbeitenden Kontrollstelle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. In dieser Zeit ist die Kontrollstelle in der Regel weiterhin tätig und stellt für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Tiere sowie der Umwelt ein nicht unerhebliches Risikoelement dar. Damit die zuständigen Behörden im Bedarfsfall schnell und effektiv eingreifen können, bieten Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalte die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um so den Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz sicherzustellen. Diesem Ziel folgt der neue Absatz 2a, gemäß dem der für die Zulassung der Kontrollstellen zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Da nur die BLE über die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen entscheiden kann, ist dies bei der Regelung des arbeitsteiligen Verfahrens der Überwachung der in den einzelnen Ländern tätigen Kontrollstellen sowie des Zusammenspiels der zuständigen Landesbehörden mit der BLE zu berücksichtigen. Dem wird durch die Neufassung von Absatz 3 Sätze 2 und 3 Rechnung getragen.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Buchstabe a

Der neue Absatz 1a verfolgt das Ziel, die verfügbaren Instrumente zur Feststellung der Echtheit von Öko-Erzeugnissen zu verbessern. Die Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die Ursachen von Betrugsfällen, haben gezeigt, dass sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher Instrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, mit denen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Öko-Kennzeichnung begegnet werden kann.

Fälschungen in warenbegleitenden Dokumenten oder auf Etiketten/Kennzeichnungen von Erzeugnissen sind bisher teilweise kaum erkennbar und nur schwer aufzudecken. Mit der Änderung sollen Informationsmöglichkeiten geschaffen werden, die sowohl den Wirtschaftsbeteiligten, Kontrollstellen und zuständigen Behörden als auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stehen, um zum Beispiel über Internetbasierte Datenangebote sichere Auskünfte über die Echtheit der betroffenen Bio-Produkte zu erhalten. Überdies wird mit dieser Änderung die Anforderung der Norm EN 45011 Nummer 4.8.1 Buchstabe g konkretisiert, die die privaten Kontrollstellen gemäß Artikel 9 Abs. 11 der EG-Öko-Verordnung zu erfüllen haben.

Buchstabe b

Mit der Änderung in Absatz 2 sollen die Meldepflichten der Kontrollstellen an das nunmehr geänderte geltende Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Der neue Satz 1 soll die direkte und effektive Zusammenarbeit der Kontrollstellen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts für den ökologischen Landbau und des ÖLG sicherstellen. Diese Bestimmung entbindet die Kontrollstellen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Satz 2. Mit Satz 3 sollen die Melde- und Informationspflichten der Kontrollstellen für den Fall präzisiert werden, dass sich ein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegenüber einem nicht von dieser Kontrollstelle kontrollierten Unternehmen ergibt.

Die Einfügung von Satz 3 macht zudem deutlich, dass sich die Kontrollstelle bei gegebener Veranlassung auch mit der Frage zu befassen hat, ob die beim kontrollierten Unternehmen festgestellte tatbestandsmäßige Unregelmäßigkeit ihren Ursprung in einem anderen Unternehmen hat. Dieser Frage ist immer dann nachzugehen, wenn die Feststellungen der Kontrollstelle eine Zuwiderhandlung auf einer vorgelagerten Produktionsstufe (Zulieferunternehmen) erkennen lassen, so dass eine Rückverfolgung notwendig ist. Unterliegt das vorgelagerte Unternehmen nicht der Kontrolle der Kontrollstelle, muss diese die für dieses Unternehmen zuständige Kontrollstelle über ihre Feststellungen unterrichten. Diese Pflicht muss dann schon bei dem begründeten (d.h. auf Tatsachen gestützten) Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder eines Verstoßes eingreifen, weil die unterrichtende Kontrollstelle mangels eigener Zuständigkeit keine abschließende Prüfung bei dem vorgelagerten Unternehmen durchführen kann.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die vorgesehene Änderung stellt eine technische Anpassung des bisherigen Textes an die Änderungen des Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 dar und soll zudem sicherstellen, dass auch das Lagern", das durch die genannte Verordnung als melde- und kontrollpflichtige Tätigkeit ergänzt wurde, der Überwachung zugänglich ist.

Zu Nummer 6 (§ 10)

Änderung ist erforderlich, um eine kurzfristige Anpassung der Vorschriften, insbesondere auch der Strafvorschriften an die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 vornehmen zu können.

Zu Nummer 7 (§ 11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 Seite 3) hat die Europäische Kommission Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln erlassen, die für eine Verwendung in Unternehmen des ökologischen Landbaus bestimmt sind. Mit den in § 11 vorgesehenen Änderungen werden die Straftatbestände dementsprechend ergänzt und präzisiert, insbesondere im Hinblick auf eine missbräuchliche Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau.

Zu Nummer 8 (§ 12)

Mit der Änderung in § 12 Abs. 2 werden die Bußgeldtatbestände im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 ergänzt.

Zu Nummer 9 (§ 14)

Durch die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ÖLG ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung am 1. April 2003 von den zuständigen Behörden der Länder auf die BLE übergegangen. Der Bündelung des Genehmigungsverfahrens lag das Ziel zu Grunde, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in Deutschland ansässigen Importeure von Öko-Erzeugnissen herzustellen und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Genehmigungen ­ Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung ­ ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Es muss daher sichergestellt werden, dass auch die Genehmigungen, die seinerzeit von den zuständigen Landesbehörden teilweise nach unterschiedlichen, insbesondere unterschiedlichen zeitlichen Maßgaben erteilt worden sind, zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren. Dem wird durch den neuen Absatz 2 Rechnung getragen. Im Fall einer gemeinschaftsrechtlichen Anschlussregelung wären Genehmigungen bei der BLE neu zu beantragen.

Die Übergangsvorschrift in Absatz 3 ist wegen der zu Grunde liegenden Gemeinschaftsregelung in der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 erforderlich. Die Bestimmung in Absatz 4 soll den Wirtschaftsbeteiligten die notwendige Vorbereitungszeit einräumen.

Zu Artikel 2

Die Ermächtigung ist erforderlich, damit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen kann.

Zu Artikel 3

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) ist das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen geändert worden; gleichzeitig war die Befugnis zur Neubekanntmachung dieses Gesetzes vorgesehen. Diese Neubekanntmachungserlaubnis hat sich jedoch durch die mit dem Erlass des 1. Justizmodernisierungsgesetzes bewirkte Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erledigt, so dass es nun aus rechtsförmlichen Gründen einer erneuten Neubekanntmachungserlaubnis bedarf, um das geltende Recht in einer Neufassung bekanntmachen zu können. Seit der Neubekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 20. September 1995 wurde das Gesetz bereits mehrfach geändert, so dass im Interesse der Rechtsunterworfenen eine Neubekanntmachung angezeigt ist.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen.