Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. November 2009 zu dem Jahresbericht 2008 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2009/2088(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4766 - vom 24. November 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. November 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2008 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 21. April 2009 offiziell übermittelt wurde, und in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 14. September 2009 in Straßburg dem Petitionsausschuss vorstellte,

B. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte (Version 2007) Folgendes besagt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",

C. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte (Version 2007) wie folgt lautet: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",

D. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Einrichtungen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagekräftige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,

E. in der Erwägung, dass obwohl seit der Verabschiedung der Entschließung des Parlaments vom 6. September 20011 zur Annahme des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Bürgerbeauftragten bereits acht Jahre vergangen sind, die anderen größeren Organe der Forderung des Parlaments, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodex in Einklang zu bringen, noch nicht vollständig nachgekommen sind,

F. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der Bürgerbeauftragte 3 406 Beschwerden, verglichen mit 3 211 im Jahr 2007, registrierte, und in der Erwägung, dass bei 802 Beschwerden, verglichen mit 870 im Jahr 2007, festgestellt wurde, dass sie in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen,

G. in der Erwägung, dass die 355 abgeschlossenen Untersuchungen, von denen 352 im Zusammenhang mit Beschwerden und drei aus eigener Initiative durchgeführt wurden, ergaben, dass in 110 Fällen (31 % der untersuchten Beschwerden) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde,

H. in der Erwägung, dass in 129 Fällen (36 % aller Fälle), die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, die betroffene Einrichtung eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste, womit deutlich wird, dass die Organe und Einrichtungen die klare Bereitschaft zeigen, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,

I. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 vier Fälle abgeschlossen wurden, nachdem eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, und in der Erwägung, dass Ende 2008 bei 25 Vorschlägen für einvernehmliche Lösungen die Prüfung noch andauerte,

J. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der häufigste Vorwurf eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit, mit dem der Bürgerbeauftragte befasst wurde (36 % der eingeleiteten Untersuchungen), die fehlende Transparenz betraf,

K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2008 für eine zügige Beilegung von Beschwerden verstärkt auf informellere Verfahren zurückgegriffen hat, was zeigt, wie sehr der Bürgerbeauftragte geschätzt wird, und die Bereitschaft der Einrichtungen belegt, den Bürgern zu helfen,

L. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der Bürgerbeauftragte 44 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen abschloss, und in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung für den Beschwerdeführer eine Bestätigung ist, dass seine Beschwerde begründet ist, und dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung einen Hinweis darauf gibt, welche Fehler begangen wurden, damit so künftig Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermieden werden können,

M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte zur Verbesserung der zukünftigen Leistungen der Einrichtungen der Europäischen Union verstärkt von weiteren Bemerkungen Gebrauch gemacht hat, worin er eine Möglichkeit zur Verbesserung der Qualität der Verwaltung sieht, und in der Erwägung, dass im Jahr 2008 in insgesamt 41 Fällen weitere Bemerkungen gemacht wurden,

N. in der Erwägung, dass 23 Entwürfe für Empfehlungen im Jahr 2008 vorgelegt wurden, von denen acht von dem betroffenen Organ angenommen wurden, und vier Entwürfe für Empfehlungen des Jahres 2007 im Jahr 2008 zu einer Entscheidung geführt haben,

O. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 aufgrund eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit dem Europäischen Parlament ein Sonderbericht vorgelegt wurde, und in der Erwägung, dass die Unterbreitung eines Sonderberichts im Parlament ein wertvolles Instrument darstellt, mit dem der Bürgerbeauftragte die politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses einholen kann, um Bürgern, deren Rechte verletzt wurden, zu ihrem Recht zu verhelfen und auch die Verbesserung der Normen der EU-Verwaltung zu fördern,

P. in der Erwägung, dass weder die in Entscheidungen zum Abschluss nicht zu behebender Verwaltungsmissstände enthaltenen kritischen Anmerkungen noch Empfehlungen oder Sonderberichte des Bürgerbeauftragten verbindlich sind, da seine Befugnisse nicht so weit gehen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit unmittelbar zu beheben, sondern dazu dienen sollen, zur Selbstregulierung seitens der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union anzuregen,

Q. in der Erwägung, dass das Parlament seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza ebenso wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zu erheben,

R. in der Erwägung, dass die vom Bürgerbeauftragten im Jahresbericht 2008 geäußerte Kritik zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit (kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderbericht) als Grundlage dafür dienen kann, dass künftig durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch die Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union ein erneutes Auftreten von Fehlern und Missständen vermieden wird,

S. in der Erwägung, dass die innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingeführte Zusammenarbeit seit über zehn Jahren als flexibles System zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und als Mittel dient, um die Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Einrichtungen, die sie am besten unterstützen können, weiterzuverweisen,

T. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Fürsprecher der EU-Bürger gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in den 14 Jahren seit Schaffung dieses Amtes dank der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten und der demokratischen Kontrolle der Transparenz seiner Tätigkeiten durch das Parlament weiterentwickelt hat,

U. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses weiterhin getrennt bleiben müssen und dass sie - generell zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten - die wechselseitige Überweisung ihrer entsprechenden Akten beinhalten sollten,