Unterrichtung durch die Bundesregierung
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV

Auswärtiges Amt Berlin, den 15. Dezember 2010
Staatsminister

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Europäische Rat hat sich bei seiner Tagung am 28./29. Oktober darauf verständigt, einen auf Dauer angelegten Krisenmechanismus der Mitgliedstaaten zur Wahrung der Finanzstabilität der Eurozone als Ganzes einzurichten und die hierfür erforderliche begrenzte Vertragsänderung durchzuführen. Er hat seinen Präsidenten beauftragt, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine solche Vertragsänderung zu führen, wobei eine Änderung des Artikels 125 AEUV ("no bail out"-Klausel) ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Krisenmechanismus hat die Eurogruppe am 28. November allgemeine Merkmale vereinbart, unter anderem zu der Rolle der Gläubiger und der Rolle des IWF, den äußerst strikten Auflagen, die an die Durchführung solcher Programme geknüpft sein sollen sowie zum Grundsatz der einstimmigen Beschlussfassung innerhalb eines solchen Mechanismus; diese Elemente sollen bis zum März von den Finanzministern finalisiert werden.< /p>

Der Präsident des Europäischen Rates hat am Abend des 10. Dezember als Grundlage für die Beratungen des Europäischen Rates am 16./17. Dezember 2010 einen Entwurf für die Schlussfolgerungen vorgelegt, den ich als Anlage beifüge. Dieser enthält in Anhang I den Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates für die erforderliche begrenzte Vertragsänderung zur Schaffung eines dauerhaften Stabilitätsmechanismus.

Die Vertragsänderung soll im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV durchgeführt werden. Dies ist möglich, da es sich um einen Krisenmechanismus der Mitgliedstaaten handelt, d.h. es erfolgt keine Ausdehnung der der EU im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten. Vor dem förmlichen, einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates sind in diesem Verfahren die Anhörung der Kommission, des Europäischen Parlaments und in diesem Falle auch der Europäischen Zentralbank vorgesehen. Der Vorschlag sieht konkret vor, Artikel 136 AEUV zu ergänzen.

Die Bundesregierung hat den Bundesrat unmittelbar nach der Tagung des Europäischen Rates im Oktober als auch nach dem Treffen des ECOFIN und der Eurogruppe am 28. November ausführlich unterrichtet. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den vorbereitenden Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates übermittelt und den Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Rates für eine Änderung der Verträge zugeleitet.

Der Europäische Rat am 16./17. Dezember soll sich auf die Einleitung der erforderlichen begrenzten Vertragsänderung verständigen. In diesem Fall werden die vom Europäischen Rat getroffenen Vereinbarungen dem Bundesrat im Anschluss unverzüglich zugeleitet werden. Eine abschließende Entscheidung soll voraussichtlich beim Europäischen Rat im März 2011 erfolgen. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen.

Die Bundesregierung wird den Bundesrat weiterhin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterrichten und einbeziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Werner Hoyer

Während der gesamten Krise haben wir entschlossen gehandelt, um die Finanzstabilität zu wahren und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu fördern. Wir werden auch weiterhin so verfahren, und das Euro- Währungsgebiet wird gestärkt aus der Krise hervorgehen.

Die Aussichten für Wachstum bessern sich und die europäische Wirtschaft weist solide Eckdaten auf. Allerdings ist aufgrund einiger weiter bestehender Unsicherheiten und Risiken kein Anlass zur Selbstgefälligkeit gegeben. Daher haben wir uns heute auf den Text für eine begrenzte Vertragsänderung geeinigt, der die Einrichtung eines künftigen ständigen Mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt betrifft. Diese Änderung sollte am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wir haben ferner bekräftigt, dass wir uns dafür einsetzen, bis Ende Juni 2011 Einvernehmen über die Gesetzgebungsvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung zu erzielen, wobei das Ziel darin besteht, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion zu stärken und die Strategie "Europa 2020" weiter umzusetzen.

I. Wirtschaftspolitik

II. weitere Themen

Anlage I
DRAFT EUROPEAN COUNCIL DECISION amending Article 136 of the Treaty on the Functioning of the European Union with regard to a stability mechanism for Member States whose currency is the euro

THE EUROPEAN COUNCIL,

Having regard to the Treaty on European Union, and in particular Article 48(6) thereof,

Having regard to the proposal for revising Article 136 of the Treaty on the Functioning of the European Union [submitted to the European Council by the Belgian Government on 016/17 (PDF) December 2010],

[Having regard to the opinion of the European Parliament,1 ]

[Having regard to the opinion of the European Commission, 2 ]

[After obtaining the opinion of the European Central Bank,3]

Whereas:

HAS ADOPTED THIS DECISION:

Article 1

The following paragraph shall be added to Article 136 of the Treaty on the Functioning of the European Union:

"3. The Member States whose currency is the euro may establish a stability mechanism to safeguard the stability of the euro area as a whole. The granting of financial assistance under the mechanism will be made subject to strict conditionality."

Article 2

Member States shall notify the Secretary-General of the Council without delay of the completion of the procedures for the approval of this Decision in accordance with their respective constitutional requirements.

This Decision shall enter into force on 1 January 2013, provided that all the notifications referred to in the first paragraph have been received, or, failing that, on the first day of the month following receipt of the last of the notifications referred to in the first paragraph.

Article 3

This Decision shall be published in the Official Journal of the European Union.

Done at, ...
For the European Council
The President

Anlage II
Allgemeine Merkmale des künftigen Mechanismus
Erklärung der EURO-GRUPPE vom 28. November 2010

"Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass sich die Zahlungsschwierigkeiten eines Mitgliedstaats über verschiedene Übertragungskanäle zu einer Bedrohung der makroökonomischen Stabilität der EU insgesamt ausweiten können. Dies gilt ganz besonders für das Euro-Währungsgebiet, in dem die Volkswirtschaften, und insbesondere die Finanzwirtschaft, eng miteinander verflochten sind.

Im Verlauf der derzeitigen Krise haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets immer wieder ihre Entschlossenheit bewiesen, im Bedarfsfall entschieden und koordiniert zu handeln, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren und das Wachstum auf einen nachhaltigen Pfad zurückzuführen.

So wurde insbesondere die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) eingerichtet, über die zusammen mit dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und dem Internationalen Währungsfonds eine rasche und wirksame Liquiditätshilfe bereitgestellt werden kann, die an strenge wirtschafts- und finanzpolitische Anpassungsprogramme geknüpft wird, die betroffene Mitgliedstaaten durchführen müssen, um die Tragbarkeit ihrer Verschuldung sicherzustellen.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 übereingekommen, dass ein ständiger Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden muss. Die Minister der Euro-Gruppe waren sich darin einig, dass dieser Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) auf der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität aufbauen wird, über ihn den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unter strikten Auflagen Finanzhilfepakete bereitgestellt werden können und er nach den Regeln der derzeitigen EFSF funktionieren wird.

Der ESM wird den neuen Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen, dessen Ziel eine wirksame und strenge Überwachung der Wirtschaftspolitik ist und dessen Schwerpunkt auf der Vorbeugung liegt, so dass sich die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weiterer Krisen in der Zukunft erheblich verringert.

Die Vorschriften werden angepasst werden, damit fallweise die Beteiligung von Privatgläubigern - unter uneingeschränkter Einhaltung der IWF-Vorgaben - möglich ist. In jedem Fall wird ein ESM-Darlehen den Status einer bevorrechtigten Forderung haben und nur dem IWF-Darlehen gegenüber nachrangig sein, damit das Geld der Steuerzahler geschützt wird und ein deutliches Signal an die Privatgläubiger ergeht, dass ihre Forderungen erst nach denen des öffentlichen Sektors bedient werden.

Die Finanzhilfe, die einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets bereitgestellt wird, wird an ein strenges wirtschafts- und finanzpolitisches Anpassungsprogramm und an eine rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse geknüpft werden, die die Europäische Kommission und der IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchführen.< /p>

Auf dieser Grundlage werden die Minister der Euro-Gruppe einstimmig über die Bereitstellung einer Finanzhilfe entscheiden.

Bei Ländern, die aufgrund der von der Kommission und dem IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführten Schuldentragfähigkeitsanalyse für solvent befunden werden, würde an die Privatgläubiger appelliert, ihre Engagements gemäß den internationalen Regeln und in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF aufrechtzuerhalten. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Land in die Nähe der Insolvenz rückt, muss dieser Mitgliedstaat zur Wiederherstellung eines tragbaren Verschuldungsmaßes entsprechend der IWF-Praxis mit seinen Privatgläubigern einen umfassenden Restrukturierungsplan aushandeln. Kann durch diese Maßnahmen wieder eine tragbare Verschuldung erreicht werden, so kann der ESM eine Liquiditätshilfe bereitstellen.

Um diesen Prozess zu erleichtern, werden ab Juni 2013 standardisierte und identische Umschuldungsklauseln ("collective action clauses" - CAC) in einer die Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets aufgenommen. Diese Klauseln wären mit denen vereinbar, die nach dem Bericht der G10 über Umschuldungsklauseln im britischen und im US-Recht üblich sind und würden auch Aggregationsklauseln beinhalten, mit denen alle von einem Mitgliedstaat begebenen Schuldtitel bei Verhandlungen zusammengefasst werden können. Damit könnten die Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fassen, mit dem rechtsverbindliche Änderungen der Zahlungsbedingungen (Zahlungsmoratorium, Verlängerung der Restlaufzeit, Senkung des Zinssatzes und/oder Bewertungsabschläge ("haircut" )) vereinbart werden.

Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, mittelfristig die Laufzeiten bei der Begebung neuer Anleihen zu verlängern, um Refinanzierungsspitzen zu vermeiden.

Die Kommission wird die allgemeine Wirksamkeit dieses Rahmens in Zusammenarbeit mit der EZB im Jahr 2016 bewerten.

Wir bekräftigen noch einmal, dass eine Beteiligung des Privatsektors auf der Grundlage dieser Bedingungen nicht vor Mitte 2013 zum Tragen käme.

Der Präsident des Europäischen Rates Herman Van Rompuy hat zu erkennen gegeben, dass der Vorschlag für eine begrenzte Vertragsänderung, den er dem Europäischen Rat auf seiner nächsten Tagung unterbreiten wird, die heutige Entscheidung widerspiegeln wird."