Unterrichtung durch die Bundesregierung
Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im vereinfachten Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV

Während der gesamten Krise haben wir entschlossen gehandelt, um die Finanzstabilität zu wahren und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu fördern. Wir werden auch weiterhin so verfahren, und die EU und das Euro- Währungsgebiet werden gestärkt aus der Krise hervorgehen.

Die Wachstumsaussichten bessern sich und die europäische Wirtschaft weist solide Eckdaten auf. Die Anfang des Jahres geschaffenen befristeten Stabilitätsinstrumente haben sich als nützlich erwiesen, aber die Krise hat gezeigt, dass kein Anlass zur Selbstgefälligkeit besteht. Daher haben wir uns heute auf den Text für eine begrenzte Vertragsänderung geeinigt, die die Einrichtung eines künftigen ständigen Mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt betrifft. Diese Änderung sollte am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wir haben ferner bekräftigt, dass wir uns dafür einsetzen, bis Ende Juni 2011 Einvernehmen über die Gesetzgebungsvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung zu erzielen, wobei das Ziel darin besteht, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion zu stärken und die Strategie Europa 2020 weiter umzusetzen.

I. Wirtschaftspolitik

II. weitere Themen

Anlage I
Entwurf
Beschluss des Europäischen Rates vom zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Der Europäische Rat - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 6, gestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die belgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet hat, [nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,1] [nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, 2] [nach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, 3] in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

In Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident

Anlage II
Allgemeine Merkmale des künftigen Mechanismus - Erklärung der EURO-GRUPPE vom 28. November 2010

"Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass sich die finanzielle Notlage eines Mitgliedstaats über verschiedene Übertragungskanäle zu einer Bedrohung der makrofinanziellen Stabilität der EU insgesamt ausweiten kann. Dies gilt ganz besonders für das Euro-Währungsgebiet, in dem die Volkswirtschaften, namentlich die Finanzsektoren, eng miteinander verflochten sind.

Im Verlauf der derzeitigen Krise haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets immer wieder ihre Entschlossenheit bewiesen, im Bedarfsfall entschieden und koordiniert zu handeln, um die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren und das Wachstum auf einen nachhaltigen Pfad zurückzuführen.

So wurde insbesondere die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) eingerichtet, über die zusammen mit dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und dem Internationalen Währungsfonds eine rasche und wirksame Liquiditätshilfe bereitgestellt werden kann, die an strenge wirtschafts- und finanzpolitische Anpassungsprogramme geknüpft wird, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muss, um die Tragbarkeit seiner Verschuldung sicherzustellen.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 28./29. Oktober 2010 übereingekommen, dass ein ständiger Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden muss. Die Minister der Euro-Gruppe waren sich darin einig, dass dieser Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) auf der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität aufbauen wird, dass über ihn den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unter strikten Auflagen Finanzhilfepakete bereitgestellt werden können und dass er nach den Regeln der derzeitigen EFSF funktionieren wird.

Der ESM wird den neuen Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung ergänzen, dessen Ziel eine wirksame und strenge Überwachung der Wirtschaftspolitik ist und dessen Schwerpunkt auf der Vorbeugung liegt, so dass sich die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Krise erheblich verringert.

Die Vorschriften werden angepasst werden, damit fallweise die Beteiligung privater Gläubiger - unter uneingeschränkter Einhaltung der IWF-Vorgaben - möglich ist. In jedem Fall wird ein ESM-Darlehen den Status einer bevorrechtigten Forderung haben und nur dem IWF-Darlehen gegenüber nachrangig sein, damit das Geld der Steuerzahler geschützt wird und ein deutliches Signal an die privaten Gläubiger ergeht, dass ihre Forderungen erst nach denen des öffentlichen Sektors bedient werden.

Die Finanzhilfe, die einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets bereitgestellt wird, wird an ein strenges wirtschafts- und finanzpolitisches Anpassungsprogramm und an eine rigorose Schuldentragbarkeitsanalyse geknüpft werden, die die Europäische Kommission und der IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchführen.< /p>

Auf dieser Grundlage werden die Minister der Euro-Gruppe einstimmig über die Bereitstellung einer Finanzhilfe entscheiden.

Bei Ländern, die aufgrund der von der Kommission und dem IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführten Schuldentragbarkeitsanalyse für solvent befunden werden, würde an die privaten Gläubiger appelliert, ihr finanzielles Engagement gemäß den internationalen Regeln und in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF aufrechtzuerhalten. Sollte der unerwartete Fall eintreten, dass sich ein Land als insolvent erweist, so muss dieser Mitgliedstaat zur Wiederherstellung eines tragbaren Verschuldungsmaßes entsprechend der IWF-Praxis mit seinen privaten Gläubigern einen umfassenden Restrukturierungsplan aushandeln. Kann durch diese Maßnahmen wieder eine tragbare Verschuldung erreicht werden, so kann der ESM eine Liquiditätshilfe bereitstellen.

Um diesen Prozess zu erleichtern, werden ab Juni 2013 standardisierte und identische Umschuldungsklauseln ("collective action clauses" - CAC) in einer die Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets aufgenommen. Diese Klauseln wären mit denen vereinbar, die nach dem Bericht der G10 über Umschuldungsklauseln im britischen und im US-Recht üblich sind, und würden auch Aggregationsklauseln beinhalten, mit denen alle von einem Mitgliedstaat begebenen Schuldtitel bei Verhandlungen zusammengefasst werden können. Damit könnten die Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fassen, mit dem rechtsverbindliche Änderungen der Zahlungsbedingungen (Zahlungsmoratorium, Verlängerung der Restlaufzeit, Senkung des Zinssatzes und/oder Forderungsabschläge ("haircut" )) vereinbart werden.

Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, mittelfristig die Laufzeiten bei der Begebung neuer Anleihen zu verlängern, um Refinanzierungsspitzen zu vermeiden.

Die Kommission wird die Gesamtwirksamkeit dieses Rahmens in Zusammenarbeit mit der EZB im Jahr 2016 bewerten.

Wir bekräftigen noch einmal, dass eine Beteiligung des Privatsektors auf der Grundlage dieser Bedingungen nicht vor Mitte 2013 zum Tragen käme.

Der Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, hat zu erkennen gegeben, dass der Vorschlag für eine begrenzte Vertragsänderung, den er dem Europäischen Rat auf seiner nächsten Tagung unterbreiten wird, die heutige Entscheidung widerspiegeln wird."

Anlage III
Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets der EU-Organe

Die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und die EU-Organe haben - wie nachstehend dargelegt ist - deutlich gemacht, dass sie bereit sind, alles Nötige zu tun, um die Stabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets sicherzustellen. Der Euro ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Integration und wird es auch bleiben. Insbesondere haben die Staats- und Regierungschefs ein entschlossenes Handeln in folgenden Bereichen gefordert:

Im Hinblick auf eine umfassende Reaktion auf alle Herausforderungen werden die Bestandteile dieser Strategie in den kommenden Monaten als Teil unserer neuen wirtschaftspolitischen Steuerung weiter ausgestaltet werden.