Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen
(Altforderungsregelungsgesetz - AFRG)

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E statt einer unwiderleglichen eine widerlegliche Vermutung zulasten des Schuldners der Altforderung anzuordnen ist.

Begründung

Die Anordnung einer Vermutung zulasten des Schuldners der Altforderung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E, eine Ausgleichsforderung sei gewährt worden, dient dazu, die Durchsetzung der Altforderung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG-E zu erleichtern. Ihre Ausgestaltung als unwiderlegliche Vermutung führt aber möglicherweise dazu, dass der Schuldner in Fällen, in denen Ausgleichsforderungen tatsächlich nicht gewährt wurden, zweimal in Anspruch genommen wird: Einmal durch das nicht wirksam enteignete Kreditinstitut und außerdem durch die Bundesrepublik Deutschland, der der Einwand, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG-E lägen mangels Gewährung der Ausgleichsforderung nicht vor, nicht entgegengehalten werden könnte. Es liegt deshalb näher, die Vermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFRG-E als widerlegliche auszugestalten und dem Schuldner, der dem Kreditinstitut in diesem Falle den Streit verkünden wird, den Beweis des Gegenteils nach § 292 Satz 1 ZPO zu eröffnen.