Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität KOM (2011) 845 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 807/04 (PDF) = AE-Nr. 043260 und AE-Nr. 110665

Europäische Kommission
Brüssel, den 7.12.2011
KOM (2011) 845 endgültig
2011/0413 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

{SEK(2011) 1481 endgültig}
{SEK(2011) 1482 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Krisen und Konflikte betreffen Länder weltweit und stellen eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit in der Welt dar. Konflikte hängen häufig mit der Fragilität von Staaten zusammen und werden durch schlechte Regierungsführung und Armut noch verschärft. Einige der brisantesten sicherheitspolitischen Herausforderungen sind zudem globaler Art und wirken sich sowohl auf die Entwicklungs- als auch auf die Industrieländer aus. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen, Drogenhandel, organisierte Kriminalität, Terrorismus, Herausforderungen und Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit und die damit verbundenen Störungen verstärken die Unsicherheit, hemmen die Entwicklung, schwächen den Rechtsstaat und tragen zu Instabilität bei. Die immer größere Herausforderung des Klimawandels vervielfacht die bestehenden Bedrohungen, die den vom Menschen verursachten natürlichen Gefahren und Sicherheitsrisiken eine neue Dimension verleihen.

Die Bewältigung dieser strukturellen Herausforderungen erfordert erhebliche gemeinsame Anstrengungen, die sich auf starke Partnerschaften mit anderen Staaten, zivilgesellschaftlichen Akteuren sowie multilateralen und regionalen Partnern stützen, um die Voraussetzungen für eine Unterstützung von Ländern bei der Verhinderung des Wiederauflebens von Konflikten zu schaffen. Deshalb ist eine umfassende, über humanitäre Hilfe hinausgehende Reaktion der EU auf internationale Krisen notwendig, bei der die Befähigung der EU zu Krisenvorsorge-, -präventions- und -reaktionsmaßnahmen gefördert wird. Ferner muss parallel zu einem Dialog mit nichtstaatlichen Akteuren die Möglichkeit entwickelt werden, auf der Grundlage der Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen internationalen Akteuren Experten für zivile Missionen verschiedenster Art bereitzustellen.

Im neuen Vertrag über die Europäische Union (EUV) sind in Artikel 21 gemeinsame übergeordnete Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union festgelegt worden, unter anderem, "den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken". Dies wird auch in den Schlussfolgerungen des Rates über die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns(2004) und zu Sicherheit und Entwicklung(2007) sowie in den Allgemeinen Schlussfolgerungen(2010) bekräftigt, in denen dazu aufgerufen wird, zur Unterstützung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Instrumente der EU für das Krisenmanagement weiter auszubauen. Zusätzliche politische Leitlinien enthalten die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 20. Juni 2011 zum Thema Konfliktverhütung. Auf seiner Tagung vom 18. Juli 2011 erklärte der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) den engen Zusammenhang zwischen Klima und Sicherheit zu einem Schlüsselbereich der weiteren Arbeit. Außerdem hat die Kommission 2011 einen Durchführungsplan für die EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern1 ausgearbeitet, die die Entwicklung von Bedarfsermittlungen nach Katastrophen (Post Disaster Needs Assessments - PDNA) als Priorität ansehen, um die Katastrophenvorsorge in den Wiederaufbau der betroffenen Länder einzubeziehen und Resilienz und Krisenvorsorge zu fördern.

Das neue Instrument für Stabilität, das die am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretende Verordnung ersetzt, sollte daher die sich bietenden Chancen nutzen, um koordinierte Anstrengungen der EU in allen genannten Bereichen voranzubringen.

2. Ergebnisse der Konsultationen mit den interessierten Parteien und der Folgenabschätzungen

(1) Öffentliche Konsultation

Die Europäische Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013", die von der Kommission und dem EAD ausgearbeitet wurden. Die 220 eingegangenen Antworten spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der Strukturen, Sichtweisen und Traditionen wider, von denen die in der auswärtigen Zusammenarbeit tätige Gemeinschaft geprägt ist.

Hinsichtlich des auswärtigen Handelns der EU im Bereich Frieden und internationale Sicherheit, einschließlich Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge, betonten viele Teilnehmer, wie wichtig es ist, in langfristige Stabilität, Menschenrechte und wirtschaftliche Entwicklung zu investieren. Das Instrument für Stabilität wird hoch geschätzt, und viele Teilnehmer ersuchten die EU, sein Potenzial zu stärken, und verwiesen insbesondere auf die Notwendigkeit, seine Vorteile (schnelle Abwicklung und direkte Finanzierung) zu erhalten.

(2) Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine 2011 vorgenommene Evaluierung der Komponenten Krisenreaktion und Krisenvorsorge des Instruments für Stabilität (Artikel 3 bzw. Artikel 4 Absatz 3) kam zu dem Ergebnis, dass das Instrument innerhalb der Friedens-, Sicherheits- und Entwicklungsarchitektur der EU einzigartig ist und es der EU ermöglicht, ein breites Spektrum entscheidender Initiativen zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen. Die Fähigkeit der EU, in Krisensituationen tätig zu werden, wurde ausgebaut, während sich gleichzeitig Kohärenz und Wirksamkeit der Initiativen zur Krisenprävention und Friedenskonsolidierung parallel zur Fähigkeit der Partner, sich auf Krisen vorzubereiten und auf sie zu reagieren, verbessert haben.

In den Evaluierungen der Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken, die mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien verbunden sind (Artikel 4 Absatz 2), wurde die Bedeutung hervorgehoben, die die Mitgliedstaaten einem EU-Programm beimessen, das den Partnerländern hilft, Fachwissen und Kapazitäten zur Bekämpfung der Verbreitung sensibler Materialien aufzubauen. Die Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken ermöglichen es der EU, einen gemeinsamen Beitrag zur Verringerung der Bedrohung zu leisten, die von einem verbrecherischen Einsatz von Materialien und Knowhow ausgeht, die für Massenvernichtungswaffen geeignet sind.

Eine 2009 durchgeführte Studie zur Bestandsaufnahme hinsichtlich der Komponente Krisenvorsorge (Artikel 4, Partnerschaft zur Friedenskonsolidierung) empfahl eine stärkere Fokussierung auf den Kapazitätsaufbau bei den lokalen Partnern und einen Politikdialog mit nichtstaatlichen Akteuren bei gleichzeitiger Maximierung der thematischen Synergien mit den politischen Prioritäten der EU und den von ihr unterstützten Maßnahmen. Ein flexibleres Finanzierungskonzept ist notwendig, damit nichtstaatliche Akteure und die Mitgliedstaaten der EU diese Hilfe nutzen können.

In einer Veröffentlichung des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien von 2009, in der die ESVP-Operationen der Jahre 1999 bis 2009 zum ersten Mal umfassend überprüft wurden, wird der Katalysatoreffekt des Instruments hervorgehoben und sein Mehrwert für die Vorbereitung und Verbesserung der Abwicklung der langfristigen Außenhilfe der EU und der GASP-Aktionen anerkannt.

Das Institut äußert sich zwar weitgehend positiv zur bisherigen Durchführung, weist aber auch auf mehrere Bereiche hin, in denen Verbesserungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für die Schnelligkeit des Einsatzes des Instruments, für die Erhöhung seiner Flexibilität hinsichtlich der Zeitpläne für die Durchführung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen und der Schwellenwerte sowie für die Aufstockung der finanziellen und personellen Mittel.

(3) Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der vier politische Alternativen in Betracht gezogen wurden: Abschaffung des IfS (Option 0), Beibehaltung des derzeitigen Anwendungsbereichs des Instruments ohne Änderungen (Option 1), Neugestaltung des Instruments im Hinblick auf größere Flexibilität (Option 2) und Einführung eines neuen Instruments oder neuer Instrumente, die

Option 0 wurde sofort verworfen, da die EU ihre internationale Glaubwürdigkeit verlieren und ihre Pflichten aus Artikel 21 EUV nicht erfüllen würde, wenn das derzeitige Instrument ohne Nachfolger bliebe. Mit Option 1 würde eine Chance vertan, auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen das Instrument zu verbessern und seinen Wert zu erhöhen. Option 3, die Einführung neuer Instrumente mit einer Trennung von Krisenreaktion und -vorsorge auf der einen Seite und globalen und länderübergreifenden Bedrohungen auf der anderen Seite, war nicht zu empfehlen. Sie würde nicht nur dem allgemeinen Ziel zuwiderlaufen, die Zahl der bestehenden Instrumente zu verringern, sondern könnte auch dazu führen, dass Kohärenz und Komplementarität des Zusammenwirkens im Kontext konfliktverstärkender Faktoren leiden. Option 2, die Grundzüge und Hauptmerkmale des Instruments beizubehalten, gleichzeitig aber seine Bestimmungen im Hinblick auf größere Flexibilität zu straffen, war der Vorzug zu geben, da sie der EU eine wirksamere und schnellere Reaktion auf künftige Herausforderungen im Bereich des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ermöglicht. Option 2 sieht insbesondere die Möglichkeit vor, außerordentliche Hilfsmaßnahmen als Reaktion auf Krisen und lang anhaltende Konflikte zu erweitern und zu verlängern, und erlaubt es der Kommission, erste Maßnahmen rasch zu genehmigen, um die strategische Position der EU bei der Reaktion auf eine bestimmte Krise zu verbessern.

Zweck der in Betracht gezogenen politischen Optionen ist es, die derzeitige Funktionsweise des Instruments zu konsolidieren und nach Möglichkeit zu verbessern.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV und wird von der Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Instrument hat einen weltweiten Anwendungsbereich, eine doppelte Rechtsgrundlage im AEUV ("Entwicklungszusammenarbeit" und "wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern") und ermöglicht es der EU, sich in angemessener Weise mit dem engen Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung zu befassen, da es nicht den Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe unterliegt.

Dass die EU als globaler Akteur Glaubwürdigkeit genießt und als neutral wahrgenommen wird, verschafft ihr einen relativen Vorteil, wenn sie in Konfliktgebieten tätig wird, um eine Eskalation zu verhindern oder gute Dienste bei der Konfliktverhütung anzubieten. Wenn die Reaktion auf EU-Ebene erfolgt, wird eine bessere Wirkung erzielt, da kombinierte Anstrengungen eine stärkere Hebelwirkung auf Behörden und internationale Partner haben. Bei Krisenreaktionsmaßnahmen auf EU-Ebene werden die Kohärenz der Reaktion und die Wirksamkeit der Hilfe optimiert. Auf internationaler Ebene sind in zunehmendem Maße Synergien und Zusammenarbeit notwendig, da alle Geber in ähnlicher Weise vor dem Problem knapper Ressourcen stehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige wenige Mitgliedstaaten der EU über eine Krisenreaktions- oder Friedenskonsolidierungsfazilität mit ähnlichem Anwendungsbereich wie das Instrument für Stabilität verfügen.

Auswahl des Instruments

Das Instrument für Stabilität deckt einen Bedarf, der von keinem anderen Instrument gedeckt werden kann, weil

Ferner ist erwiesen, dass das Instrument bei der Vorbereitung und Verbesserung der Abwicklung der langfristigen Außenhilfe der EU und der Aktionen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V EUV als Katalysator wirkt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum 2014-2020 insgesamt 70 Mrd. EUR für die Instrumente im Außenbereich bereitzustellen2. Die vorgesehene Zuweisung für das IfS beträgt 2 828,9 Mio. EUR für die genannten sieben Jahre.

5. Fakultative Angaben

(1) Vereinfachung

Bei der neuen Verordnung kommt es der Kommission, ebenso wie bei anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), in erster Linie darauf an, das Regelwerk zu vereinfachen und Partnerländern und -regionen, zivilgesellschaftlichen Organisationen usw. den Zugang zu Hilfe der Union zu erleichtern, soweit sie die Ziele der Verordnung verfolgen.

Eine Vereinfachung soll durch die klarere Abgrenzung und die Verringerung von Überschneidungen zwischen den einzelnen Instrumenten im Außenbereich erreicht werden, damit sie genau definierten politischen Zielen zugeordnet werden können. Es wird eine Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung der EU-Hilfe vorgeschlagen, insbesondere eine Ausnahmeregelung zu den Ausschussverfahren für die Annahme einer zweiten außerordentlichen Hilfsmaßnahme nach Artikel 7 und zusätzlich eine neue Bestimmung, nach der die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen, deren Kosten höchstens 3 Mio. EUR betragen, ohne die nach demselben Artikel vorgeschriebene vorherige Unterrichtung des Rates beschließen kann.

Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, dazu beitragen, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen an Finanzierungsprogrammen zu erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, die vorliegende Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.

(2) Delegierte Rechtsakte

Die demokratische Kontrolle der Außenhilfe muss verbessert werden. Es wird vorgeschlagen, die wesentlichen Elemente des derzeitigen IfS beizubehalten, die demokratische Kontrolle aber dadurch zu verstärken, dass für die Regelung bestimmter Aspekte der Programme delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erforderlich sind. Die ausführlichen Bestimmungen über Hilfe nach den Artikeln 3, 4 und 5 müssen in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden.

(3) Ausführliche Erläuterung

Die neue Struktur der Instrumente der Union für die Durchführung der Außenhilfe im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 wird in der Mitteilung der Kommission "Ein Haushalt für,Europa 2020" "3 vorgestellt. Weitere Informationen über die allgemeinen Ziele, die spezifischen Ziele und die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments für Stabilität enthält der Finanzbogen im Anhang der Verordnung.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Ziele und Geltungsbereich

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union

Artikel 3
Hilfe als Reaktion auf Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von Konflikten

Artikel 4
Hilfe für Konfliktverhütung, Krisenvorsorge und Friedenskonsolidierung

Artikel 5
Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen

Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den in Anhang III aufgeführten Bereichen. Leistungsindikator für die Hilfe ist der Grad der Angleichung an die einschlägige auswärtige Sicherheitspolitik der Union, einschließlich der äußeren Dimension der inneren Sicherheit.

Titel II
Programmierung und Durchführung

Artikel 6
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Durchführung

Artikel 7
Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme

Artikel 8
Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 9
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 zu erlassen, um die Anhänge I, II und III zu ändern oder zu ergänzen, und zusätzliche Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit festzulegen.

Artikel 10
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 11
Ausschuss

Die Kommission wird vom Ausschuss für das Stabilitätsinstrument unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12
Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes angewandt.

Artikel 13
Finanzieller Bezugsrahmen

Die Mittelausstattung für die Anwendung dieser Verordnung im Zeitraum 2014 bis 2020 beträgt 2 828 900 000 EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Im Zeitraum 2014 bis 2020 werden mindestens 65 Prozentpunkte der Mittelausstattung für unter Artikel 3 fallende Maßnahmen bereitgestellt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 3

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte technische und finanzielle Hilfe betrifft folgende Bereiche:

Anhang II
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 4

Die in Artikel 4 genannte technische und finanzielle Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bei ihren Anstrengungen betreffen,

Diese Maßnahmen umfassen Knowhow-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Risiko-/Bedrohungsbewertung, Forschung und Analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen. Die Maßnahmen können auch finanzielle und technische Hilfe für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen.

Anhang III
Bereiche der technischen und finanziellen Hilfe nach Artikel 5

Die in Artikel 5 genannte technische und finanzielle Hilfe betrifft folgende Bereiche:

(1) Bedrohung von Recht und Ordnung, der Sicherheit von Personen, von kritischer Infrastruktur und der öffentlichen Gesundheit

Die Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel umfassen:

(2) Verringerung von und Vorbereitung auf Gefahren, die absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben und die chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien oder Stoffe betreffen

Die Hilfe kann die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel umfassen:

Finanzbogen zu vorgeschlagenen Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.