Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung
(Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)

Punkt 33 der 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 11 Abs. 3 SVG)

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte geprüft werden, inwieweit auf die vorgesehene Minderung der Übergangsgebührnisse um 15 % bei der Erzielung von Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes verzichtet wird. In diese Prüfung sollte auch die Ruhensregelung für Zeitsoldaten insgesamt einbezogen werden.

Begründung

Die im Entwurf vorgesehene Minderung der Übergangsgebührnisse um 15 % bei der Erzielung von solchen Erwerbs- oder Ausbildungseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung, stellt einen Einschnitt in die Dienstzeitversorgung für die Soldaten auf Zeit dar. Geprüft werden sollte insbesondere, ob nicht zumindest als vergleichbarer Wert zum erzielten Erwerbseinkommen (Bemessungssatz) die Höhe der letzten Dienstbezüge herangezogen werden sollte.

Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang auch die Ruhensregelung für Zeitsoldaten ingesamt überprüft werden. Es handelt sich hier im Regelfall um Soldaten, die höchstens in Besoldungsgruppe A 12 sind. Der überwiegende Teil der betroffenen Zeitsoldaten liegt sogar in den Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. Hier schmälert eine Kürzung die Attraktivität des Soldatenberufes.