Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Satz 1 BStatG)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "darzustellen und" die Wörter "auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung" eingefügt."

Begründung

Mit dieser Formulierung wird die bereits geregelte Analysekompetenz präzisiert. Der stärkere Austausch mit der wissenschaftlichen Forschung und die Integration von Wissenschaftlern in die Institutionen der amtlichen Statistik werden durch die Präzisierung der Aufgabennorm erleichtert und die Auswertung vorhandener statistischer Daten optimiert.

2. Zu Artikel 2 Nr. 03 - neu - und Nr. 3 - neu - (§ 3a - neu -, § 16 Abs. 2 Satz 2 - neu - BStatG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 03 voranzustellen:

"03. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.""

Begründung

Die vorgeschlagene Einfügung eines § 3a BStatG und die Ergänzung des § 16 Abs. 2 BStatG stellen die rechtliche Grundlage für eine neue Arbeitsteilung nach dem Prinzip "Einer oder einige für alle" unter den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie für die hierzu erforderliche Übermittlung von Einzelangaben dar. Durch eine solche Aufgabenbündelung lassen sich die Vorteile der Arbeitsteilung nutzen, Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen und Qualitätsverbesserungen erreichen. Die Regelungen dienen der Klarstellung der Rechtmäßigkeit der geplanten Weitergabe von Einzeldaten im Rahmen der (im Entwurf vorliegenden) Verwaltungsvereinbarung über eine ämterübergreifende Aufgabenerledigung in der Statistik. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird gewahrt, da die Daten nur innerhalb des geschützten Raumes der amtlichen Statistik übermittelt werden dürfen.

Zu Buchstabe a:

Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Durchführung von Bundesstatistiken und sonstigen statistischen Arbeiten im Rahmen der Bundesstatistik. Zu den sonstigen statistischen Arbeiten gehört z.B. die Führung des Unternehmensregisters nach dem Statistikregistergesetz. § 3a Abs. 2 BStatG stellt klar, dass die statistischen Ämter auch bei der Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft zusammenarbeiten können; dazu zählen vor allem die in § 16 Abs. 6 BStatG genannten Hochschulen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betraut sind. Eine solche Bereitstellung umfasst neben der Veröffentlichung von aggregierten Daten als klassischer Form der Verbreitung von statistischen Ergebnissen auch die Nutzbarmachung statistischer Daten, z.B. in Forschungsdatenzentren, in Form von anonymisierten Mikrodaten (Public und Scientific Use Files) oder auf andere geeignete Weise.

Zu Buchstabe b:

Die Ergänzung stellt klar, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit der statistischen Ämter nach § 3a BStatG auch die Übermittlung von Einzeldaten zwischen statistischen Ämtern sowie deren Verarbeitung und Nutzung in einem oder mehreren Ämtern für andere Ämter zulässig ist. Damit wird auch die Zulässigkeit des Betriebs der Forschungsdatenzentren der statistischen Ämter des Bundes und der Länder rechtlich klargestellt.