Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkung

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544), geändert durch Verordnung vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 340), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Absatz 1

Die Änderung ist zur Anpassung an die durch Artikel 1 Nr. 40 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geänderte Ermächtigungsgrundlage des § 99 des Einkommensteuergesetzes erforderlich. In der Rechtsverordnung sind nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die Grundsätze des Datenaustausches zu regeln. Den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze, die derzeit noch in der Verordnung und im Anhang geregelt sind, kann das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der erfolgten Änderungen des § 99 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmen.

Die in Absatz 1 vorgenommene Bestimmung dient der Sicherstellung des automatisierten Verfahrens bei der zentralen Stelle.

Der bisherige Satz 2 ist zu streichen, da das Bundesministerium der Finanzen nach § 99 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nunmehr ermächtigt ist, den Inhalt der Datensätze zu bestimmen.

Zu Absatz 2

Für die in Satz 1 und 2 genannten Fälle ist eine elektronische Datenübermittlung sachlich nicht geboten. Die bestehende Regelung, nach der für bestimmte Ausnahmefälle eine Übermittlung von Daten in anderer Form vorgesehen ist, wird auf weitere Fälle erweitert, in denen Mitteilungspflichten der am Verfahren Beteiligten an den Zulageberechtigten bestehen.

Mit der Regelung in Satz 3 soll eine elektronische Datenübermittlung in den Fällen, in denen der Anbieter bei einem Anbieterwechsel von der Möglichkeit Gebrauch macht, die der Anbieter bei einem Anbieterwechsel von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Mitteilungen zwischen den Anbietern über die zentrale Stelle zu leiten, sichergestellt werden.

Die Regelung in Satz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 2. Die Änderung ist aufgrund der Streichung von § 10 Abs. 5 Satz 1 erforderlich.

Die Regelung in Satz 5 entspricht der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 4. Die Änderung ist aufgrund der Streichung von § 12 Abs. 4 Satz 1 bis 3 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Satz 2 ist zu streichen, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 1)

Die Bestimmung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes genannten zuständigen Stelle erfolgt nunmehr in § 81a des Einkommensteuergesetzes. Mit der Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4 (§ 7)
Zu Absatz 1 (bisher)

Die Streichung erfolgt zur redaktionellen Anpassung an die Änderung des Einkommensteuergesetzes, da die Bestimmung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes genannten zuständigen Stelle nunmehr in § 81a des Einkommensteuergesetzes erfolgt.

Zu Absatz 1 (neu)

Bei der Änderung in dem bisherigen Satz 1 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 81a des Einkommensteuergesetzes sowie um einen redaktionellen Verweis auf § 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes. Des Weiteren wird die Bestimmung zu dem Datensatz und der Datenbeschreibung gestrichen, da diese Bestimmung aufgrund des geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vorbehalten ist.

Zu Absatz 2 (neu)

Mit der Änderung in Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an den geänderten § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 1 a des Einkommensteuergesetzes, die auch eine Anpassung an die datenschutzrechtliche Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes enthält. Da die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis Anspruchsvoraussetzung für die steuerliche Förderung ist, wird zudem klargestellt, dass die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis im Beitragsjahr zu bestätigen ist. Die Bestimmung zu dem Datensatz wird in Anpassung an § 99 des Einkommensteuergesetzes gestrichen.

Die Änderung in Satz 2 stellt klar, dass bei einem Wechsel der zuständigen Stelle mehrere zuständige Stellen für die Datenübermittlung der auf das Beitragsjahr bezogenen Daten (Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis, kinderbezogene Daten) sowie der auf das Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr bezogenen Daten (Daten für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags) verpflichtet sein können. Hat beispielsweise ein Steuerpflichtiger zum Ende des Kalenderjahres 2002 die zuständige Stelle gewechselt, kann die neue zuständige Stelle für das Beitragsjahr 2003 nur die auf dieses Beitragsjahr bezogenen Daten übermitteln. Die auf das Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr 2003 bezogenen Daten für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sind von der bisherigen zuständigen Stelle zu übermitteln wenn ihr die entsprechende Einwilligung noch vorliegt. Bei einem unterjährigen Wechsel der zuständigen Stellen gilt entsprechendes, so dass in diesem Fall jeweils mehrere zuständige Stellen zur Datenübermittlung der auf das Beitragsjahr und auf das Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr bezogenen Daten verpflichtet sein können. Durch den Verweis auf § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfolgt eine weitere redaktionelle Klarstellung. Des Weiteren wird die Regelung an den geänderten § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 1 a des Einkommensteuergesetzes angepasst.

Satz 3 regelt den Fall, dass für das Beitragsjahr erstmalig eine steuerliche Förderung beantragt wird oder der Steuerpflichtige bei einem bestehenden Altersvorsorgevertrag in einem folgenden Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gehört. Die Regelung ist erforderlich, da in diesen Fällen eine Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Datenübermittlung durch die Regelungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht in vollem Umfang sichergestellt ist. Eine Zulageberechnung bei der zentralen Stelle im automatisierten Verfahren kann in beiden Fällen nur erfolgen, wenn ihr die auf das Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr bezogenen Daten für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags übermittelt werden. Hierfür ist es nicht als Voraussetzung für die steuerliche Förderung aber aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich dass der Steuerpflichtige der im Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr zuständigen Stelle eine Einwilligung für die Datenübermittlung erteilt, damit die Berechnung der Zulage im automatisierten Verfahren durchgeführt werden kann.

Die Sätze 5 bis 9 sind zu streichen, da die Verpflichtung der zuständigen Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis im Beitragsjahr zu bestätigen bereits in Absatz 2 Satz 1 geregelt wird und die Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Absatz 3 (neu)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Des Weiteren wird die Frist zur Datenübermittlung entsprechend der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst. Die Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen ist zu streichen, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Die Vorschrift ist aufzuheben, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt und die Mitteilungspflicht der zentralen Stelle gegenüber der zuständigen Stelle aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Alterseinkünftegesetz nunmehr in § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Der neue § 9 beinhaltet mit redaktionellen Anpassungen die Regelung des bisherigen Absatzes 2. Zusätzlich wird bestimmt, dass die Mitteilung der Familienkasse unverzüglich zu erfolgen hat. Die Fristbestimmung ist erforderlich, damit die zentrale Stelle die Kinderzulage für den betreffenden Zeitraum zeitnah überprüfen und ggf. zurückfordern kann.

Der bisherige Absatz 1 ist zu streichen, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Der bisherige Absatz 3, der der Klarstellung diente, kann entfallen. Durch einen Umkehrschluss zu § 7 Abs. 2 Satz 4 (neu) ist hinreichend klar, dass die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn die Familienkasse nicht zugleich zuständige Stelle ist. zu § 10

Zu Absatz 1

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung in Folge der Änderung des § 89 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Des Weiteren wird die Bestimmung des Datensatzes und der bisherige Satz 2, der die Datenbeschreibung regelt, gestrichen da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes bevollmächtigt für ihn für jedes Beitragsjahr die Zulage zu beantragen, ist der Anbieter nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, die erforderlichen Angaben nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. Um die Berechnung der Zulage bei der zentralen Stelle sicherzustellen, sind die im Zulageantrag enthaltenen Daten und die hierauf bezogenen Änderungsmitteilungen des Zulageberechtigten der zentralen Stelle mitzuteilen (Absatz 1 Satz 2 - neu -). zu Absätze 2 und 3 (bisher)

Die bisherigen Absätze 2 und 3 sind zu streichen, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Absatz 2 (neu)

In dem neuen Absatz 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen und Streichungen hinsichtlich der Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen, da diese aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Absatz 3 (neu)

Die Änderungen in dem neuen Absatz 3 beruhen auf der Streichung des Datensatzes und der Datenbeschreibung, die zukünftig aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sowie auf redaktionellen Klarstellungen der bestehenden Mitteilungspflicht des Anbieters.

Zu Absatz 5 (bisher)

Der bisherige Absatz 5 Satz 1 wird in Anpassung an die durch das Alterseinkünftegesetz erfolgte neue Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gestrichen.

Satz 2 ist zu streichen, da eine entsprechende Regelung in den neuen § 1 Abs. 2 Satz 3 eingefügt wird. zu § 11

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur erfolgten Änderung des § 93 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch das Alterseinkünftegesetz sowie um eine redaktionelle Änderung in Folge der Änderung des § 12. Die Streichung des Datensatzes erfolgt zur Anpassung an § 99 des Einkommensteuergesetzes.

Zu Absatz 3 (neu)

Nach dem neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags Mitteilungen an den Anbieter des neuen Vertrags, die über die zentrale Stelle geleitet werden, durch Datensatz zu übermitteln. Die diesbezügliche Bestimmung in dem neuen Absatz 3 ist daher zu streichen.

Zu Absatz 4 (neu)

Der neue Absatz 4 fasst die Regelungen des bisherigen Absatzes 3 und 4 zusammen. Die Streichungen in den bisherigen Absätzen 3 und 4 sind erforderlich, da aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Absatz 5 (neu)

Die Änderung in dem neuen Absatz 5 beruht auf einer Anpassung an die geänderten Absätze, auf die verwiesen wird. zu § 12

Zu Absatz 1 (bisher)

Der bisherige Absatz 1 ist zu streichen, da die Verpflichtung der zentralen Stelle, dem Anbieter die von ihr vergebene Zulagenummer mitzuteilen, nunmehr in § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist und die Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt.

Zu Absatz 1 (neu)

Die Änderung in Satz 1 und die Streichung des Satzes 2 erfolgt in Anpassung an den geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes. Der neue Satz 2 entspricht der Regelung im bisherigen Absatz 2 Satz 3.

Die Änderungen in Satz 3 und 4 - neu - erfolgen zur Anpassung an den geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes.

Zu Absatz 2 (neu)

Die Änderungen in Satz 1 und 3 erfolgen zur Anpassung an den geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes und beinhalten zudem redaktionelle Klarstellungen.

§ 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes eröffnet bei Änderungen zu Ungunsten des Anlegers nach Gutschrift bzw. Auszahlung der Zulage eine umfassende Korrekturmöglichkeit im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d der Abgabenordnung. Um Korrekturen bereits vor Zulagegutschrift bzw. -auszahlung zu ermöglichen, steht das Ermittlungsergebnis nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Absatz 1 Satz 2, bisher Absatz 2 Satz 3). Für die Zeit zwischen der Mitteilung des Ermittlungsergebnisses und der Gutschrift bzw. Auszahlung der Zulage kann die zentrale Stelle das Ermittlungsergebnis daher uneingeschränkt zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Anlegers korrigieren.

Nach Gutschrift oder Auszahlung der Zulage reichen die Änderungsbefugnisse nach § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und §§ 172 ff. der Abgabenordnung (insbesondere § 173 der Abgabenordnung bei nachträglichem Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel) aus. Nach dem neuen Satz 2 soll daher der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 mit Zugang der Mitteilung über die Auszahlung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Absatz 2 Satz 1) entfallen. zu Absätze 3 bis 7 (bisher)

Die Streichungen erfolgen zur Anpassung an den geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes, wonach die Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vorbehalten ist.

Zu Absatz 3 (neu)

Die Änderungen des bisherigen Absatzes 8 erfolgen zur Anpassung an den geänderten § 99 des Einkommensteuergesetzes und beinhalten zudem redaktionelle Klarstellungen.

Zu Nummer 7 (§ 15)

Nach § 89 Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes kann der Zulageberechtigte alternativ zu dem Antragsverfahren nach § 89 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes den Anbieter bevollmächtigen für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr durch Datensatz (§ 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) zu beantragen. Da vom Zulageberechtigen bei diesem Verfahren somit kein Antrag bei dem Anbieter gestellt wird, wird klargestellt, dass die Regelung nicht nur für das Antragsverfahren nach § 89 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung findet sondern auch dann, wenn der Anbieter den Zulageantrag nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes stellt.

Zu Nummer 8 (§ 19)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung in Folge der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes durch das Alterseinkünftegesetz.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Die Vorschrift dient Prüfungszwecken der Finanzverwaltung und ist deshalb auf die der Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen zu erstrecken.

Zu Nummer 9 (Anlagen)

Die Streichung erfolgt aufgrund der Änderung des § 99 des Einkommensteuergesetzes.

Danach ist die inhaltliche Bestimmung der Datensätze und Datenbeschreibungen zukünftig einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vorbehalten.

Zu Artikel 2

Die Bekanntgabe des Wortlautes der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit.

Zu Artikel 3

Nach Artikel 18 Abs. 3 des Alterseinkünftegesetzes treten die für die Verordnung maßgeblichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten erfolgt eine zeitgleiche Änderung der Verordnung.

Finanzielle Auswirkungen

Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht quantifizierbar.