Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 1 Absatz 4 - neu -

Dem § 1 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Die Informationspflichten dienen im Wesentlichen dem Verbraucherschutz. Diesem Ziel kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn die Informationen in Deutsch erbracht werden und nicht in einer anderen Amtssprache, die der Dienstleistungsempfänger wählt.

Nur so lässt sich auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 6 der Verordnung beurteilen und ahnden; für deutsche Behörden ist allein die deutsche Sprache verbindlich (vgl. §§ 8b, 23 VwVfG, § 184 GVG).

Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:

Begründung

Zu Ziffer 6:

Die vorliegende Verordnung setzt zwar die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLRL) im Verhältnis 1 : 1 um. Allerdings ergibt sich wegen der auch für die DL-InfoV geltenden Bereichsausnahmen des Artikels 2 Absatz 2 EG-DLRL eine aus Gründen des Verbraucherschutzes unerfreuliche Lücke im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Denn während die ehemaligen §§ 15a, 15b und 70b Gewerbeordnung generell für die Namensanbringung oder Namensangabe aller Gewerbetreibenden galten, sind zukünftig etliche Bereiche, wie etwa die Spielstätten, das Bewachungsgewerbe, Teile des Finanzsektors, für die es keine speziellen Regeln gibt von den fraglichen Informationspflichten ausgenommen. Nach Auffassung des Bundesrates eröffnet erst die Schließung dieser Lücke dem mündigen Verbraucher die Möglichkeit, seine Rechte gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner effektiv wahrzunehmen. Die vorbezeichneten gewerberechtlichen Vorschriften sind aber durch Artikel 9 Nummer 3 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) sowie durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) gegen den Widerstand des Bundesrates aufgehoben worden (vgl. BR-Drucksache 558/08(B) HTML PDF Ziffer 7).