Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (KOM (2007) 0472) - C6-0284/2007 - 2007/0170(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Gemeinschaft sollte für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner industrieller Fischgefrier- und -verarbeitungsbetriebe auf lokaler Ebene verwendet werden.
Abänderung 2
Erwägung 2 b (neu)
(2b) Die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen müssen verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten gemischten Ausschusses übermitteln.
Abänderung 4
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
Abänderung 5
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten gemischten Ausschusses.
Abänderung 6
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde.
Abänderung 7
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3 c und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.