Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu den Wegen zu einem weltweiten Vertrag über ein Verbot von Streumunition aller Art

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Begriff "explosive Kampfmittelrückstände" sich auf nicht explodierte Munition bezieht, die scharf gemacht, mit Zündvorrichtung versehen, geladen oder in anderer Weise zur Verwendung vorbereitet und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt worden ist und die hätte explodieren sollen, aber nicht explodiert ist,

B. unter Hinweis darauf, dass der Begriff Streumunition sich auf Waffensysteme bezieht, die aus der Luft abgeworfen oder vom Boden abgeschossen werden,

C. unter Hinweis darauf, dass Streumunition, sogar von der modernsten Art, eine nicht hinnehmbar hohe Blindgängerquote hat, dass sie häufig nicht beim Aufprall explodiert und dass sie noch lange nach Beendigung eines Konflikts eine Gefahr für die Bevölkerung bleibt, wobei viele Arten von Streumunition mit empfindlichen Zündvorrichtungen ausgestattet sind, die auf einen geringeren physischen Kontakt reagieren als Anti-Personenminen,

D. unter Hinweis darauf, dass Streumunition sehr unpräzise wirkt, häufig in hohen Stückzahlen über ländlichen und städtischen Gebieten eingesetzt wird und sich nach der Ausbreitung auf ein großes Gebiet verteilt, was große Mengen explosiver Kampfmittelrückstände verursacht,

E. unter Hinweis darauf, dass die Wirkungen von Streumunition in hohem Maß willkürlich sind, weil die Personen, die sie einsetzen, nicht zwischen Militär- und Zivilpersonen unterscheiden, und dass die Opfer dieser Munition nachweislich zu 98 % Zivilpersonen sind,

F. in der Erwägung, dass Streumunition erhebliche humanitäre Folgen für verletzliche Bevölkerungsgruppen und Personen hat, die zur humanitären Hilfe eingesetzt werden, und unter Hinweis auf die hohe Rate an Todesfällen und Verletzungen, gerade bei Kindern, die sich durch die geringe Größe und die Farben dieser Waffen angezogen fühlen,

G. in der Erwägung, dass sämtliche Arten von Aufhebeschutzvorrichtungen Personen gefährden, die in der humanitären Minenräumung eingesetzt sind,

H. in der Erwägung, dass nicht explodierte Streumunition sich schädlich auf die Entwicklung und die Wiederaufbaumaßnahmen auswirkt, weil die von nicht explodierter Munition ausgehende Gefahr die Benutzung von Straßen, Gebäuden und wichtiger Infrastruktur unmöglich macht und die Nutzung von Agrarflächen verhindert, was den Handel und die Verbindungen vor Ort beeinträchtigt, die Nahrungsmittelversorgungssicherheit verschlechtert und die Gewährung humanitärer Hilfe verhindern kann,

I. unter Hinweis darauf, dass zu den Staaten, die von Streumunition geschädigt worden sind, einige der ärmsten der Welt gehören und dass die ärmsten Menschen in diesen Staaten häufig im größten Umfang zu Opfern werden,

J. unter Hinweis darauf, dass Streumunition nachweislich in mehr als 15 Mitgliedstaaten gelagert und in mindestens 10 hergestellt wird,

K. unter Hinweis darauf, dass die Regierung Belgiens am 26. April 2007 das "Mahoux"Gesetz verabschiedet hat, das die Finanzierung und Herstellung und den Einsatz und Besitz von Streumunition verbietet,