Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2007/2131(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 12. März 2007 offiziell übermittelt wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 2. Mai 2007 dem Petitionsausschuss in Brüssel vorstellte,

B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, "dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",

C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 195 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 43 der Charta der Grundrechte die "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat" das Recht haben, "den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",

D. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Stärkung der partizipativen Demokratie in Europa und eine bessere Außendarstellung der Europäischen Union unbedingt nötig ist, dass die Bürgerinnen und Bürger von den europäischen Organen und Einrichtungen rasche und substantielle Antworten auf ihre Informationsersuchen, Beschwerden und Petitionen erhalten, sowie in der Erwägung, dass es unbedingt nötig ist, dass diese Organe und Einrichtungen mit den notwendigen Haushaltsmitteln und personellen Ressourcen ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger solche prompten und substantiellen Antworten erhalten,

E. in der Erwägung, dass, obwohl seit der Annahme der Entschließung vom 6. September 2001, mit der das Parlament den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten angenommen hat, eineinhalb Wahlperioden vergangen sind, die anderen wichtigsten Organe der Union der dringenden Aufforderung, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodexes in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,

F. in der Erwägung, dass sich 2006 die Zahl der Beschwerden zwar auf dem bereits hohen Niveau von 2004 stabilisiert hat, dass aber über drei Viertel der Beschwerden weiterhin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten liegen und dies hauptsächlich darin begründet ist, dass sie nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft gerichtet sind,

G. in der Erwägung, dass aus den abgeschlossenen Untersuchungen hervorgeht, dass in 95 Fällen (entspricht 26 % der untersuchten Beschwerden) kein Verwaltungsmissstand festgestellt werden konnte,

H. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses getrennt bleiben und generell zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten die gegenseitige Mitteilung der jeweiligen Verfahren mit endgültiger Wirkung beinhalten müssen,

I. in der Erwägung, dass 2006 einerseits ein deutlicher Rückgang der mit einvernehmlichen Lösungen beigelegten Verwaltungsmissstände und andererseits eine ebenso deutliche Zunahme der mit einer kritischen Anmerkung abgeschlossenen Untersuchungen sowie ein geringerer positiver Einfluss der Empfehlungsentwürfe auf die Organe festzustellen war,

J. in der Erwägung, dass weder die kritischen Anmerkungen, die in den Entscheidungen enthalten sind, durch die nicht zu behebende Verwaltungsmissstände abgeschlossen werden, noch die Empfehlungen und die etwaigen Sonderberichte bindende Wirkung haben, da die Befugnisse des Bürgerbeauftragten nicht so sehr darauf gerichtet sind, Missstände unmittelbar zu beheben, sondern die Selbstregulierung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu fördern,

K. in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, die letzte Handhabe des Bürgerbeauftragen darstellt, einzuschreiten, wenn sich ein Organ weigert, seine Empfehlungen umzusetzen,

L. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zu erheben,

M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2006, indem er dem Parlament nach der Ablehnung des diesbezüglichen Empfehlungsentwurfs durch den Rat und die Kommission zwei Sonderberichte3 vorlegte, wohlüberlegten Gebrauch von seinen Befugnissen gemacht hat,

N. in der Erwägung, dass der neue Ansatz des Bürgerbeauftragten gegenüber der Kommission, der in der Förderung einer Dienstleistungskultur als fester Bestandteil der guten Verwaltungspraxis und unverzichtbares Mittel zur Umwandlung einer fehlerhaften in eine korrekte Handlung oder Verhaltensweise besteht, flächendeckend auf der Grundlage der Konsensbildung durchgeführt werden muss,

O. in der Erwägung, dass die kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zu 41 Fällen von Verwaltungsmissständen in seinem Bericht von 2006 über kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderberichte genutzt werden können, um weitere Irrtümer und Probleme in Zukunft zu vermeiden, indem die betroffenen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen und durchführen,

P. in der Erwägung, dass die freiwillige Zusammenarbeit, die durch den Bürgerbeauftragten im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten geschaffen wurde, seit über zehn Jahren als ein flexibles System für den Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Verwaltungsverfahren funktioniert und die Beschwerdeführenden an die jeweiligen Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen verweist, die ihnen am ehesten helfen können,

Q. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Verfechter der Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger in den mehr als zehn Jahren seines Bestehens dank seiner Unabhängigkeit und der vom Parlament ausgeübten demokratischen Kontrolle über die Transparenz seiner Tätigkeit weiterentwickelt hat,

R. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte bereit ist, seine Befugnis wahrzunehmen, Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, wenn außerhalb der Europäischen Union ansässige Drittstaatsangehörige eine Beschwerde an ihn richten, die ansonsten in seinen Tätigkeitsbereich fällt,

S. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte am 30. November 2006 eine Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit und die Modalitäten für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterzeichnet haben,

T. in der Erwägung, dass zu den Hauptgrundsätzen der europäischen Integration die demokratische Gleichstellung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder wegen der Sprache zählt und dass es noch zahlreiche Beschwerden von Bürgern, Verbänden oder Unternehmen gibt, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder Auswahlverfahrens der Gemeinschaft die erforderlichen Informationen nicht in ihrer eigenen Sprache erhielten,

U. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Juli 2006 seine Forderung nach Anpassung seines Statuts bekräftigt hat und dass ein Teil seiner Forderungen betreffend die Änderung von Artikel 3 des Statuts vom Europäischen Parlament auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 bereits gebilligt wurde,