Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abänderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG hinsichtlich der Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen und konsolidierter Abschlüsse



KOM (2004) 725 endg.; Ratsdok. 14119/04

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Eine Ausweitung der Vorschriften auf nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ist jedenfalls derzeit nicht geboten. Internationale Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen sind in Vorbereitung. Im Rahmen

der aktuellen hierzu laufenden Erörterung durch das IASB muss vor allem auch die Frage geklärt werden, ob entsprechende Vorschriften für derartige Unternehmen nicht zu einer überreglementierung führen.

Durch eine derartige Bestimmung würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, spezifisch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Zum Erlass strafrechtlicher Bestimmungen ist die Gemeinschaft aber nur unter den in den Artikeln 29 ff. EUV normierten Voraussetzungen ermächtigt. Im Bereich der so genannten ersten Säule, d.h. im Anwendungsbereich des EGV, steht der Gemeinschaft demgegenüber, wie der Bundesrat bereits mehrfach festgestellt hat, keine Kompetenz zu, selbst Strafrecht zu regeln oder die Mitgliedstaaten zu spezifisch strafrechtlichen Sanktionen zu verpflichten. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Stellungnahmen vom 23. Mai 2003 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (BR-Drucksache 179/03(Beschluss) PDF ) und vom 13. Juli 2001 zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (BR-Drucksache 390/01(Beschluss) ). Zu letzterem hat auch der Rat mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Gemeinschaft nicht über eine Kompetenz für den Erlass dieser Richtlinie verfügt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 29 vom 5. Februar 2003, S. 55). Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Handlungsformen und der Verfahrensregelungen im EUV kann offen bleiben, ob und inwieweit die strafrechtlichen Bestimmungen auf die Artikel 31 und 34 EUV gestützt werden könnten.