Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -Punkt 19 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen, die unter Ziffer 1 der Drucksache 908/1/05 wiedergegebene Fassung der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung der Bundesregierung zuzuleiten:

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 3)

In Artikel 1 ist die Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. § 4 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu § 4 ist im 2. Absatz der 2. Satz wie folgt zu fassen: "Daher soll der Verbotszeitraum gestrichen werden."

Begründung

Aus arbeitswirtschaftlicher Sicht sowie aus Kostengründen ist zu erwarten, dass die Landwirte den Mulchtermin ohnehin möglichst weit nach hinten verlagern, eine Regelung ist deswegen nicht notwendig. Durch diese Streichung wird weiterhin vermieden, dass nach Ablauf der Mulchsperrfrist weite Gebiete gleichzeitig und flächendeckend gemulcht werden, was letztlich ebenfalls nachteilig für das betroffene Wild wäre, weil dadurch sämtliche Deckungsflächen innerhalb weniger Tage beseitigt würden.

Im Übrigen trägt die Streichung zum Bürokratieabbau bei.