Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

A. Problem und Ziel

Das System der Vermarktungsnormen ist ein wichtiger Bestandteil zum Schutz der Transparenz des Marktes und der Lauterkeit des Handels. Das System ist bewährt, stützt sich auf internationalen Konsens und wird auch von der Wirtschaft befürwortet. Eine Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems der Vermarktungsnormen ist jedoch erforderlich, um die verfügbaren Mittel insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskontrollen besser und effizienter nutzen zu können.

Durch die Aufhebung solcher nationaler Vermarktungsnormen (Handelsklassen), die auf Grund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung kaum Anwendung finden, werden die Qualitätskontrolleure entlastet. Die Kontrolle von wirtschaftlich sowie verbraucherpolitisch bedeutsameren Erzeugnissen kann somit intensiviert werden. Die Verordnung sollte daher insgesamt aufgehoben werden.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Verordnung zur Aufhebung der
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Vom 2006

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1640; 1972 I S. 81), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Das System der Vermarktungsnormen ist ein wichtiger Bestandteil zum Schutz der Transparenz des Marktes und der Lauterkeit des Handels. Das System ist bewährt, stützt sich auf internationalen Konsens und wird auch von der Wirtschaft befürwortet. Eine Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems der Vermarktungsnormen ist jedoch erforderlich, um die verfügbaren Mittel insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskontrollen besser und effizienter nutzen zu können.

Durch die Aufhebung solcher nationaler Vermarktungsnormen (Handelsklassen), die auf Grund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung kaum Anwendung finden, werden die Qualitätskontrolleure entlastet. Die Kontrolle von wirtschaftlich sowie verbraucherpolitisch bedeutsameren Erzeugnissen kann somit intensiviert werden. Die Verordnung sollte daher insgesamt aufgehoben werden.

Kosten

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine weiteren Kosten.

Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden nicht belastet.

Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.

Sonstiges

Die Vereinbarkeit der Aufhebung mit dem Recht der EU ist gegeben. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht vornehmbar. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse wird aufgehoben.

Zu Artikel 2

Die Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.