Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

A.

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 19

In Artikel 1 ist die Nummer 19 wie folgt zu fassen:

"19. Nummer 19.2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Wird, wie vorgesehen, lediglich der Begriff "Offshore-Windparks" durch die Wörter "Windenergieparks und andere Anlagen" ersetzt, erhält die in Satz 2 zitierte Richtlinie einen unrichtigen Titel. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nicht mehr explizit auf diese Richtlinie, sondern auf das Regelungswerk der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes allgemein abgestellt. Die Änderung entspricht im Übrigen der vorgesehenen Änderung der Nummer 20.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

2. Zu Artikel 1 Nr. 24

Artikel 1 Nr. 24 ist zu streichen.

Begründung:

Die bezweckte Verwaltungsvereinfachung durch die Abschaffung des Zertifizierungsverfahrens trifft nur für das BMVBS zu. Der Verwaltungsaufwand würde auf die Länder verlagert werden. Sollten sich die Landesluftfahrtbehörden mit der Konformität von Hindernisfeuern befassen müssen würde dies ein neues Aufgabengebiet mit entsprechender fachlicher Kompetenz bedeuten. Dies würde auch für die Auswahl von fachkundigen Stellen bzw. für die Prüfung der Fachkunde dieser Stellen gelten.

Die Verlagerung des Verwaltungsaufwandes auf die Länder würde darüber hinaus zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis und zu höheren Kosten bei den Ländern führen.

Artikel 1 Nr. 24 sollte daher gestrichen und die jetzt geltende Fassung unverändert beibehalten werden.


(bei Annahme entfällt Ziffer 3)

3. Zu Artikel 1 Nr. 24

In Artikel 1 Nr. 24 ist die Nummer 24 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der Übereinstimmung eines Feuers mit der Verwaltungsvorschrift erfolgen muss, kann nur vor einer Serienproduktion liegen um ggf. nachbessern zu können.

Sollten die Landesluftfahrtbehörden hiermit befasst werden, bedeutet das ein neues Aufgabengebiet mit entsprechend erforderlicher fachlicher Kompetenz.

Dies gilt darüber hinaus auch für die Auswahl von fachkundigen Stellen bzw. für die Prüfung der Fachkundigkeit dieser Stelle.

Da die Entwicklung neuer Feuertypen auf Einzelfälle begrenzt sein dürfte, sollte die zurzeit damit befasste Fachstelle diese Prüfungsfunktion weiterhin wahrnehmen und die Erfüllung der Anforderungen bescheinigen, oder von dort die Fachkundigkeit anderer Stellen geprüft und festgestellt werden.

Darüber hinaus ist ein bundeseinheitlicher Vollzug zu gewährleisten.


(entfällt bei Annahme von Ziffer 2)

B.