Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 (Inkafttreten)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 7, Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung

Im Hinblick auf die auf der Grundlage des geltenden Rechts eingerichteten Insellösungen soll § 8 Abs. 1 Satz 7 erst mit einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden. Durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 werden erstmalig Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure enthalten, der Pfandpflicht unterworfen. Auch diese Änderungen sollen nach einer angemessenen Übergangsfrist wirksam werden. Dabei sollte für die Einschränkung der Insellösungen in § 8 Abs. 1 Satz 7 die gleiche Übergangsfrist gelten wie für das Wirksamwerden der Pfandpflicht für alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure. Die in der

Verordnung enthaltenen unterschiedlichen Übergangsfristen könnten dazu führen, dass beispielsweise kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke sechs Monate nach Inkrafttreten der Novelle durch Teile des Handels ausgelistet würden und dann erst Monate später wieder in das Sortiment aufgenommen werden, nachdem ein bundesweites Rücknahmesystem infolge des Wegfalls der Insellösungen geschaffen worden ist. Eine einheitliche Übergangsfrist von zwölf Monaten verhindert diese unerwünschte Entwicklung.

Die Übergangsfrist von zwölf Monaten trägt den Hinweisen des Europäischen Gerichtshofes in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C 463/01 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland; Mineralwässer, die nach EG-Recht an der Quelle abgefüllt werden müssen) und C 309/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in der Rechtssache Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG / Land Baden-Württemberg) Rechnung. Die Frist ist angemessen, da die beteiligten Wirtschaftskreise auf diese Weise ausreichend Zeit erhalten, um ihre Produktion und Vertriebsstruktur an die Pfandpflicht anzupassen.

Die übrigen Regelungen der Änderungsverordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für diese Regelungen besteht kein Bedürfnis für eine Übergangsvorschrift.