Antrag des Landes Brandenburg
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung Punkt 83 der 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 3 § 8 Absatz 1 Satz 7 gemeinsam mit den Herstellern und Vertreibern von bepfandeten Einwegverpackungen für die Einrichtung eines offenen und flächendeckenden Pfandrücknahmesystems Sorge zu tragen, das die Mindestanforderungen von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG erfüllt und zudem nicht im Widerspruch zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht. Der Aufbau des Rücknahmesystems muss des Weiteren die Schaffung eines funktionierenden Pfandclearingsystems beinhalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung dieses Systems nicht ausschließlich den Handels- und Verpackungsunternehmen überlassen werden kann. Er sieht sich in dieser Bewertung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C - 463/01 und C - 309/02 bestätigt.

Begründung

Die EU-Kommission hat in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren 2003/2/2133 vom 20.04.2004 festgestellt, dass die Bundesregierung gemeinschaftsrechtlich für den Aufbau der Rücknahmesysteme verantwortlich ist. Dieses Auffassung wurde mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2004 bestätigt. Hierzu gehört auch ein sog. Pfandclearingsystem, mit dem sicherzustellen ist, dass potenzielle Teilnehmer des Systems für zuviel ausgezahlte Pfandbeträge einen Ausgleich erhalten. Dies den konkurrierenden Handels- und Verpackungsunternehmen zu überlassen, hat sich bereits in der Vergangenheit als nicht realisierbar erwiesen. Eine Delegation dieser staatlichen Pflicht auf die Marktbeteiligten ist jedoch nach Auffassung der EU-Kommission nur möglich wenn die nachweisbare Aussicht besteht, dass diese ein derartiges System einrichten. Die Bundesregierung muss zudem klären, dass jedwede kartellrechtlichen bedenken gegen das offene und flächendeckende Rücknahmesystem vor dessen Inkrafttreten ausgeräumt sind.