Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

A

1. Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.

Begründung

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2004 (BR-Drucksache 429/04(B) HTML PDF ) erheblichen Änderungsbedarf am damaligen Gesetzentwurf gesehen. So wurden Änderungen in 45 Punkten vorgeschlagen, die jedoch in wichtigen Teilen im vorliegenden Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt sind.

nur A

Eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes ist beispielsweise notwendig, um die angestrebte Vereinheitlichung des Rechts der Lebensmittel, Futtermittel, kosmetischen Mittel, Bedarfsgegenstände und der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte zu erreichen. Dabei erscheint es vor allem erforderlich, die Bereiche Durchsetzungsmaßnahmen (ursprünglich § 39), der Unterrichtungspflichten (§ 45) und der Warnung bzw. der Information der Öffentlichkeit und ihr Verhältnis zu den Regelungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes grundlegend zu erörtern. Es ist z.B. nicht nachvollziehbar, dass materielle Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geregelt werden sollen, sich Befugnisnormen zur Durchsetzung oder die Unterrichtungspflicht bei kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen aber aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ergeben sollen.

Auch die Regelungen zur Verbraucherinformation bedürfen einer grundlegenden Diskussion. Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrates bezüglich einer Information der Öffentlichkeit abgelehnt und stattdessen im wesentlichen die (alten) entsprechenden Regelungen aus dem am 21. Juni 2002 vom Bundesrat abgelehnten Verbraucherinformationsgesetz (BR-Drucksache 520/02(Beschluss) ) übernommen, ohne hierbei die bereits damals vom Bundesrat beschlossenen berechtigten Änderungen zu berücksichtigen.

Gerade die Regelungen zu einer allgemeinen Verbraucherinformation werfen erhebliche Rechtsproblematiken auf. Dies zeigen die damaligen über 70 Änderungsanträge der Länder sowie die bestehenden Hindernisse, an denen der alte Gesetzentwurf letztlich im Vermittlungsausschuss gescheitert ist. Eine weiterführende Diskussion und Klärung wurde von der Bundesregierung in dieser Sache bisher leider nicht herbeigeführt.

Ziel muss es sein, (verfassungs-)rechtlich einwandfreie, belastbare und ausreichend konkrete Normen hierzu zu entwickeln, die sowohl den berechtigten Ansprüchen der Verbraucher, als auch dem Aspekt der Administrierbarkeit Rechnung tragen.

B

2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss

empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 und Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.