Punkt 2 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - ( § 28 Abs. 1 SGB II)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bis zur Neufestsetzung der Regelleistung für Kinder wird monatlich zusätzlich für erste und zweite Kinder jeweils 10 Euro, für dritte Kinder und jedes weitere Kind jeweils 16 Euro gewährt.""
2. Zu Artikel 4 Nr. 2 ( § 28 Abs. 1 SGB XII)
In Artikel 4 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung" durch die Wörter "mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29" ersetzt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.""
Begründung
Die mit dem Familienleistungsgesetz vorgesehene Kindergelderhöhung von 10 Euro bzw. 16 Euro je Kind kommt gerade bei den Familien, die Leistungsbezieher des SGB II bzw. SGB XII sind und hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind, nicht zum Tragen.
Mit der obigen Regelung werden die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII für Kinder bis zur vom Bundesrat wiederholt geforderten Neufestsetzung der Regelleistungen für Kinder (zuletzt BR-Drs. 753/08(B) , Ziff.6) um die im Familienleistungsgesetz vorgesehene Erhöhung des Kindergelds angehoben. Diese Änderung entspricht im Übrigen dem einstimmigen Beschluss der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder vom 13./ 14. November 2008.