Antrag des Landes Berlin
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Punkt 2 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - ( § 28 Abs. 1 SGB II)

In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

2. Zu Artikel 4 Nr. 2 ( § 28 Abs. 1 SGB XII)

In Artikel 4 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die mit dem Familienleistungsgesetz vorgesehene Kindergelderhöhung von 10 Euro bzw. 16 Euro je Kind kommt gerade bei den Familien, die Leistungsbezieher des SGB II bzw. SGB XII sind und hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind, nicht zum Tragen.

Mit der obigen Regelung werden die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII für Kinder bis zur vom Bundesrat wiederholt geforderten Neufestsetzung der Regelleistungen für Kinder (zuletzt BR-Drs. 753/08(B) HTML PDF , Ziff.6) um die im Familienleistungsgesetz vorgesehene Erhöhung des Kindergelds angehoben. Diese Änderung entspricht im Übrigen dem einstimmigen Beschluss der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder vom 13./ 14. November 2008.