Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), Splitterbomben und konventionellen Waffen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6410 - vom 14. Dezember 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. November 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das BWÜ, das 1972 zur Unterzeichnung ausgelegt wurde und 1975 in Kraft trat, den ersten multilateralen Abrüstungsvertrag darstellt, der eine ganze Kategorie von Waffen ächtet, und dass er derzeit 155 Vertragsstaaten umfasst, wobei weitere 16 Staaten den Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben,

B. in der Erwägung, dass die Sechste Überprüfungskonferenz, die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird, den Vertragsstaaten erstmals die Gelegenheit geben wird, die Anwendung des Übereinkommens seit der im Jahre 2002 abgeschlossenen Fünften Überprüfungskonferenz zu untersuchen; in der Erwägung, dass sie den Vertragsstaaten außerdem die Gelegenheit bietet, ihr Eintreten für ein vollständiges Verbot biologischer Waffen noch einmal zu bestätigen und etwaige Probleme oder Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens aufzugreifen,

C. in der Erwägung, dass der erste Teil der Fünften Konferenz zur Überprüfung des BWÜ 2001 in erster Linie deshalb ein Fehlschlag war, weil sich die Regierung der Vereinigten Staaten aus den Verhandlungen über die Entwicklung eines rechtsverbindlichen Mechanismus, mit dem die Einhaltung des Übereinkommens gestärkt werden sollte, zurückzog,

D. in der Erwägung, dass zwar die Zahl der Unterzeichner des CCW-Übereinkommens stetig steigt (100 beim einleitenden Rahmenübereinkommen im Januar 2006), es aber weit davon entfernt ist, weltweit zu gelten, und die Zahl der Unterzeichner bei seinen fünf Protokollen, die die praktischen Durchführungsbestimmungen des Übereinkommens enthalten, deutlich niedriger liegt,


1 ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.
2 ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65.
3 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0439.