Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 84. Sitzung am 19. Dezember 2003 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 735/03(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/2243
15. Wahlperiode 16.12.03

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Drucksachen 015/1518, 015/1665, 015/1684, 015/1762, 015/1996
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. Dezember 2003
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf Joachim Poß Dr. Christean Wagner
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, c (§ 10d Abs. 2, 4 EStG), Nr. 6 Buchstabe b (§ 52 Abs. 12 Satz 2 - neu - EStG)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (§ 84 EStDV)

In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe "Absätze 3d bis 3f" durch die Angabe "Absätze 3d bis 3g" und die Angabe "Absätze 3e bis 3g" durch die Angabe "Absätze 3e bis 3h" ersetzt.

Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 6 KStG), Nr. 2 Buchstabe e (§ 8b Abs. 8 Satz 4 KStG), Nr. 4 Buchstabe b, c (§ 34 Abs. 6a Satz 2 - neu -, Abs. 7 KStG)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b (§ 36 Abs. 7 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GewStG)

In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 36 Abs. 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."