Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV)

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 7 Abs. 6 - neu -Dem § 7 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Der Stundensatz für Gebühren nach Zeitaufwand ist mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) von 160 DM (entspricht 81,80 Euro) auf 100 Euro angehoben worden. Soweit für Amtshandlungen gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 noch Gebühren erhoben werden sollen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind (Anwendung der Anlage 2 oder 3), sollen nach wie vor diejenigen Stundensätze angesetzt werden, die in der damaligen Fassung des § 2 Abs. 2 angeordnet waren.