Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in New York am 13. August 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 21. Mai 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 36 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Landesbehörden enthält.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Gesetz wird sich positiv auf den weltweiten internationalen Gewässerschutz auswirken.

Weder der Bund noch die Länder oder die Gemeinden werden durch die Ausführung des Vertragsgesetzes mit zusätzlichen Kosten belastet, da für die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsänderungen erforderlich sein werden. Auch für die inländische Wirtschaft ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen.

Übereinkommen

über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe(Übersetzung)


Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
im Bewusstsein der Bedeutung internationaler Wasserläufe und ihrer nichtschifffahrtlichen Nutzung in vielen Regionen der Erde,
eingedenk des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen, der vorsieht, dass die Generalversammlung Untersuchungen veranlasst und Empfehlungen abgibt, um die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen,
in der Erwägung, dass die erfolgreiche Kodifizierung und die fortschreitende Entwicklung von Regeln des Völkerrechts in Bezug auf die nichtschifffahrtliche Nutzung internationaler Wasserläufe zur Förderung und Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen genannten Ziele und Grundsätze beitragen würde,
unter Berücksichtigung der unter anderem von der immer stärkeren Inanspruchnahme und Verschmutzung herrührenden Probleme, von denen viele internationale Wasserläufe betroffen sind,
unter Bekundung der Überzeugung, dass ein Rahmenübereinkommen die Nutzung, die Entwicklung, die Erhaltung, die Bewirtschaftung und den Schutz internationaler Wasserläufe sowie die Förderung ihrer optimalen und nachhaltigen Nutzung für heutige und künftige Generationen sicherstellen wird,
in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit und gutnachbarlicher Beziehungen auf diesem Gebiet,
in Anbetracht der besonderen Situation und der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern,
unter Hinweis auf die Grundsätze und Empfehlungen, die von der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in der Erklärung von Rio und in der Agenda 21 verabschiedet wurden,
ferner unter Hinweis auf die bestehenden zwei- und mehrseitigen Übereinkünfte über die nichtschifffahrtliche Nutzung internationaler Wasserläufe,
in Würdigung des von staatlichen wie auch nichtstaatlichen internationalen Organisationen geleisteten wertvollen Beitrags zur Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet,
in Anerkennung der von der Völkerrechtskommission geleisteten Arbeit im Hinblick auf das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe,
eingedenk der Resolution 049/52 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 -
sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Einleitung

Artikel 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Nutzung internationaler Wasserläufe und ihres Wassers für andere Zwecke als für die Schifffahrt sowie Schutz-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Wasserläufe und ihres Wassers Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf die Nutzung internationaler Wasserläufe für die Schifffahrt nur insoweit Anwendung, als sich andere Nutzungen auf die Schifffahrt auswirken, oder die Schifffahrt sich auf diese anderen Nutzungen auswirkt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Artikel 3 Wasserlaufübereinkünfte

(1) Soweit nicht eine anderslautende Vereinbarung besteht, lässt dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten eines Wasserlaufstaats aus Übereinkünften, die zu dem Zeitpunkt, als er Vertragspartei dieses Übereinkommens wurde, für ihn in Kraft waren, unberührt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsparteien der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte erforderlichenfalls die Angleichung solcher Übereinkünfte an die wesentlichen Grundsätze dieses Übereinkommens in Erwägung ziehen.

(3) Die Wasserlaufstaaten können eine oder mehrere Übereinkünfte schließen, im Folgenden als "Wasserlaufübereinkünfte" bezeichnet, durch die dieses Übereinkommen auf die Merkmale und Nutzungen eines bestimmten internationalen Wasserlaufs oder eines Teils davon angewandt und angepasst wird.

(4) Wird zwischen zwei oder mehr Wasserlaufstaaten eine Wasserlaufübereinkunft geschlossen, so sind darin die Gewässer festzulegen, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet. Eine solche Übereinkunft kann für die Gesamtheit eines internationalen Wasserlaufs oder einen Teil davon oder für ein bestimmtes Vorhaben oder Programm oder eine bestimmte Nutzung geschlossen werden, es sei denn, die Übereinkunft wirkt sich in beträchtlichem Maße nachteilig auf die Nutzung des Wassers des Wasserlaufs durch einen oder mehrere andere Wasserlaufstaaten aus, ohne dass diese ausdrücklich zugestimmt haben.

(5) Ist ein Wasserlaufstaat der Ansicht, dass die Anpassung und Anwendung dieses Übereinkommens aufgrund der Merkmale und Nutzungen eines bestimmten internationalen Wasserlaufs geboten ist, so konsultieren die Wasserlaufstaaten einander mit dem Ziel, nach Treu und Glauben Verhandlungen über den Abschluss einer oder mehrerer Wasserlaufübereinkünfte zu führen.

(6) Sind einige, aber nicht alle Wasserlaufstaaten eines bestimmten internationalen Wasserlaufs Vertragsparteien einer Übereinkunft, so lässt die betreffende Übereinkunft die aus diesem Übereinkommen erwachsenen Rechte und Pflichten der Wasserlaufstaaten, die nicht Vertragsparteien der Übereinkunft sind, unberührt.

Artikel 4 Vertragsparteien von Wasserlaufübereinkünften

(1) Jeder Wasserlaufstaat ist berechtigt, sich an der Aushandlung einer auf den gesamten internationalen Wasserlauf anzuwendenden Wasserlaufübereinkunft zu beteiligen, Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu werden und an allen diesbezüglichen Konsultationen teilzunehmen.

(2) Ein Wasserlaufstaat, dessen Nutzung eines internationalen Wasserlaufs durch die Durchführung einer beabsichtigten Wasserlaufübereinkunft, die nur auf einen Teil des Wasserlaufs, ein bestimmtes Vorhaben oder Programm oder eine bestimmte Nutzung Anwendung findet, in beträchtlichem Maße beeinträchtigt werden könnte, ist berechtigt, an den Konsultationen über eine solche Übereinkunft und gegebenenfalls an den Verhandlungen nach Treu und Glauben teilzunehmen, um Vertragspartei der Übereinkunft zu werden, soweit seine Nutzung des Wasserlaufs durch sie beeinträchtigt wird.

Teil II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5 Ausgewogene und angemessene Nutzung und Beteiligung

(1) Die Wasserlaufstaaten nutzen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einen internationalen Wasserlauf in ausgewogener und angemessener Weise. Insbesondere wird ein internationaler Wasserlauf von den Wasserlaufstaaten mit dem Ziel genutzt und entwickelt, den Erfordernissen des Schutzes des Wasserlaufs entsprechend und unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Wasserlaufstaaten seine optimale und nachhaltige Nutzung zu erreichen und optimalen und nachhaltigen Nutzen aus ihm zu ziehen.

(2) Die Wasserlaufstaaten beteiligen sich in ausgewogener und angemessener Weise an der Nutzung, der Entwicklung und dem Schutz eines internationalen Wasserlaufs. Diese Beteiligung umfasst sowohl das Recht, den Wasserlauf zu nutzen, als auch die Pflicht, im Sinne dieses Übereinkommens bei seinem Schutz und seiner Entwicklung zusammenzuarbeiten.

Artikel 6 Für eine ausgewogene und angemessene Nutzung maßgebliche Faktoren

(1) Die Nutzung eines internationalen Wasserlaufs in einer ausgewogenen und angemessenen Weise im Sinne des Artikels 5 erfordert, dass alle maßgeblichen Faktoren und Umstände berücksichtigt werden, insbesondere

(2) Bei der Anwendung des Artikels 5 oder des Absatzes 1 treten die betroffenen Wasserlaufstaaten im Bedarfsfall in Konsultationen im Geist der Zusammenarbeit ein.

(3) Das jedem einzelnen Faktor beizumessende Gewicht ist anhand seiner Bedeutung im Vergleich zu anderen maßgeblichen Faktoren zu bestimmen. Bei der Bestimmung dessen, was eine angemessene und ausgewogene Nutzung ist, sind alle maßgeblichen Faktoren gemeinsam zu prüfen; eine Schlussfolgerung ist auf der Grundlage der Gesamtheit der Faktoren zu treffen.

Artikel 7 Pflicht, keinen beträchtlichen Schaden zu verursachen

(1) Die Wasserlaufstaaten ergreifen bei der Nutzung eines internationalen Wasserlaufs in ihrem Hoheitsgebiet alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass anderen Wasserlaufstaaten beträchtlicher Schaden entsteht.

(2) Entsteht einem anderen Wasserlaufstaat dennoch beträchtlicher Schaden, so ergreifen die Staaten, deren Nutzung den Schaden verursacht, wenn dieser Nutzung nicht zugestimmt wurde, in Konsultationen mit dem betroffenen Staat unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5 und 6 alle geeigneten Maßnahmen, um den Schaden zu beheben oder abzumildern und um gegebenenfalls die Frage einer Entschädigung zu erörtern.

Artikel 8 Allgemeine

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1) Die Wasserlaufstaaten arbeiten auf der Grundlage der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit, des gegenseitigen Nutzens und des guten Glaubens zusammen, um eine optimale Nutzung und einen hinreichenden Schutz eines internationalen Wasserlaufs zu erreichen.

(2) Bei der Festlegung der Modalitäten dieser Zusammenarbeit können die Wasserlaufstaaten, sofern sie dies für notwendig erachten, die Schaffung gemeinsamer Mechanismen oder Kommissionen in Betracht ziehen, um die Zusammenarbeit bei den einschlägigen Maßnahmen und Verfahren zu erleichtern, wobei sie die Erfahrungen berücksichtigen, die bei der Zusammenarbeit in bestehenden gemeinsamen Mechanismen und Kommissionen in verschiedenen Regionen gewonnen wurden.

Artikel 9 Regelmäßiger Austausch von Daten und Informationen

(1) Die Wasserlaufstaaten tauschen nach Artikel 8 in regelmäßigen Abständen ohne weiteres verfügbare Daten und Informationen über den Zustand des Wasserlaufs aus, insbesondere solche hydrologischer, meteorologischer, hydrogeologischer und ökologischer Art und betreffend die Wassergüte sowie dazugehörige Voraussagen.

(2) Wird ein Wasserlaufstaat von einem anderen Wasserlaufstaat ersucht, Daten oder Informationen bereitzustellen, die nicht ohne weiteres verfügbar sind, so bemüht er sich nach besten Kräften, diesem Ersuchen zu entsprechen; dabei kann er jedoch zur Bedingung machen, dass der ersuchende Staat die durch die Sammlung und gegebenenfalls Verarbeitung solcher Daten und Informationen entstehenden vertretbaren Kosten trägt.

(3) Die Wasserlaufstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Daten und Informationen in einer Weise zu sammeln und gegebenenfalls zu verarbeiten, die den anderen Wasserlaufstaaten, denen sie übermittelt werden, deren Verwendung erleichtert.

Artikel 10 Verhältnis zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten

(1) Sofern keine anderweitige Vereinbarung oder Gewohnheit besteht, hat keine Nutzung eines internationalen Wasserlaufs von vornherein Vorrang vor anderen Nutzungen.

(2) Kommt es zu einem Konflikt zwischen den Nutzungen eines internationalen Wasserlaufs, so wird dieser unter Bezugnahme auf die Artikel 5 bis 7 gelöst, wobei der Erfüllung der Grundbedürfnisse der Menschen besondere Beachtung zu schenken ist.

Teil III
Geplante Maßnahmen

Artikel 11 Informationen über geplante Maßnahmen

Die Wasserlaufstaaten informieren und konsultieren einander im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf den Zustand eines internationalen Wasserlaufs und führen nötigenfalls Verhandlungen darüber.

Artikel 12 Notifikation geplanter Maßnahmen mit möglichen nachteiligen Auswirkungen

Bevor ein Wasserlaufstaat geplante Maßnahmen, die beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf andere Wasserlaufstaaten haben könnten, durchführt oder ihre Durchführung genehmigt, notifiziert er dies den betreffenden Staaten zur rechten Zeit. Der Notifikation sind verfügbare technische Daten und Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen beizufügen, um den notifizierten Staaten die Möglichkeit zu geben, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu bewerten.

Artikel 13 Beantwortungsfrist im Falle einer Notifikation

Sofern nichts anderes vereinbart ist,

Artikel 14 Pflichten des notifizierenden Staates während der Beantwortungsfrist

Während der in Artikel 13 genannten Frist wird der notifizierende Staat

Artikel 15 Beantwortung einer Notifikation

Die notifizierten Staaten teilen dem notifizierenden Staat ihre Schlussfolgerungen so früh wie möglich innerhalb der nach Artikel 13 einzuhaltenden Frist mit. Gelangt ein notifizierter Staat zu der Schlussfolgerung, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen mit Artikel 5 oder 7 unvereinbar wäre, so fügt er seiner Schlussfolgerung eine durch Unterlagen gestützte Erläuterung bei, in der er die Gründe für die Schlussfolgerung darlegt.

Artikel 16 Nichtbeantwortung einer Notifikation

(1) Erhält der notifizierende Staat innerhalb der nach Artikel 13 einzuhaltenden Frist keine Mitteilung nach Artikel 15, so kann er vorbehaltlich der ihm nach den Artikeln 5 und 7 obliegenden Pflichten mit der Durchführung der geplanten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Notifikation und allen anderen, den notifizierten Staaten bereitgestellten Daten und Informationen beginnen.

(2) Eine Schadenersatzforderung eines notifizierten Staates, der nicht innerhalb der nach Artikel 13 einzuhaltenden Frist geantwortet hat, kann mit den Kosten verrechnet werden, die dem notifizierenden Staat für Maßnahmen entstanden sind, die er nach Ablauf der Beantwortungsfrist ergriffen hat und die nicht ergriffen worden wären, wenn der notifizierte Staat innerhalb der Frist Einspruch erhoben hätte.

Artikel 17 Konsultationen und Verhandlungen über geplante Maßnahmen

(1) Wird nach Artikel 15 mitgeteilt, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen mit Artikel 5 oder 7 unvereinbar wäre, so treten der notifizierende und der mitteilende Staat in Konsultationen und nötigenfalls in Verhandlungen ein, um eine ausgewogene Lösung der Situation herbeizuführen.

(2) Die Konsultationen und Verhandlungen werden nach dem Grundsatz geführt, dass jeder Staat die Rechte und die rechtmäßigen Interessen des anderen Staates nach Treu und Glauben angemessen berücksichtigen muss.

(3) Während der Konsultationen und Verhandlungen sieht der notifizierende Staat, wenn ihn der notifizierte Staat zum Zeitpunkt seiner Mitteilung darum ersucht, für die Dauer von sechs Monaten von der Durchführung der geplanten Maßnahmen oder der Genehmigung ihrer Durchführung ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 18 Verfahren

bei nicht erfolgter Notifikation

(1) Hat ein Wasserlaufstaat begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein anderer Wasserlaufstaat Maßnahmen plant, die beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf ihn haben könnten, so kann er den anderen Staat ersuchen, Artikel 12 zur Anwendung zu bringen. Dem Ersuchen ist eine durch Unterlagen gestützte Erläuterung beizufügen, in der die Gründe dafür dargelegt werden.

(2) Gelangt der die Maßnahmen planende Staat dennoch zu der Schlussfolgerung, dass er nicht zu einer Notifikation nach Artikel 12 verpflichtet ist, so setzt er den anderen Staat davon in Kenntnis und übermittelt ihm eine durch Unterlagen gestützte Erläuterung, in der er die Gründe für diese Schlussfolgerung darlegt. Stellt diese Schlussfolgerung den anderen Staat nicht zufrieden, so treten die beiden Staaten auf Ersuchen dieses anderen Staates umgehend in Konsultationen und Verhandlungen in der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise ein.

(3) Während der Konsultationen und Verhandlungen sieht der die Maßnahmen planende Staat, wenn ihn der andere Staat zum Zeitpunkt seines Ersuchens um Aufnahme von Konsultationen und Verhandlungen darum ersucht, für die Dauer von sechs Monaten von der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Genehmigung ihrer Durchführung ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 19 Dringliche

Durchführung geplanter Maßnahmen

(1) Ist die Durchführung geplanter Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit oder aus anderen ebenso wichtigen Gründen von äußerster Dringlichkeit, so kann der die Maßnahmen planende Staat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 sowie unbeschadet des Artikels 14 und des Artikels 17 Absatz 3 sofort mit der Durchführung beginnen.

(2) In diesem Fall wird den in Artikel 12 genannten anderen Wasserlaufstaaten unverzüglich eine förmliche Erklärung über die Dringlichkeit der Maßnahmen samt sachdienlicher Daten und Informationen übermittelt.

(3) Der die Maßnahmen planende Staat nimmt auf Ersuchen eines der in Absatz 2 genannten Staaten mit diesem Staat umgehend Konsultationen und Verhandlungen in der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise auf.

Teil IV
Schutz, Erhaltung und Bewirtschaftung

Artikel 20 Schutz und Erhaltung von Ökosystemen

Die Wasserlaufstaaten schützen und erhalten einzeln und gegebenenfalls gemeinsam die Ökosysteme internationaler Wasserläufe.

Artikel 21 Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Verschmutzung eines internationalen Wasserlaufs" jede Verschlechterung der Zusammensetzung oder der Güte des Wassers eines internationalen Wasserlaufs, welche die unmittelbare oder mittelbare Folge menschlicher Tätigkeiten ist.

(2) Die Wasserlaufstaaten verhüten, verringern und bekämpfen einzeln und gegebenenfalls gemeinsam die Verschmutzung eines internationalen Wasserlaufs, die anderen Wasserlaufstaaten oder deren Umwelt, einschließlich der Gesundheit oder Sicherheit der Menschen, der Nutzung des Wassers für positive Zwecke oder der lebenden Ressourcen des Wasserlaufs, beträchtlichen Schaden verursachen könnte. Die Wasserlaufstaaten unternehmen Schritte zur Harmonisierung ihrer diesbezüglichen Politik.

(3) Die Wasserlaufstaaten konsultieren einander auf Ersuchen eines von ihnen, um für alle Seiten annehmbare Maßnahmen und Methoden zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung eines internationalen Wasserlaufs zu bestimmen, wie etwa

Artikel 22 Einbringung fremder oder neuer Arten

Die Wasserlaufstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung der

Einbringung fremder oder neuer Arten in einen internationalen Wasserlauf, die schädliche Auswirkungen auf das Ökosystem des Wasserlaufs haben und zu beträchtlichem Schaden für andere Wasserlaufstaaten führen könnten.

Artikel 23 Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt

Die Wasserlaufstaaten ergreifen einzeln und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Staaten alle Maßnahmen im Hinblick auf einen internationalen Wasserlauf, die zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt einschließlich der Mündungsgebiete erforderlich sind, wobei allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen zu berücksichtigen sind.

Artikel 24 Bewirtschaftung

(1) Die Wasserlaufstaaten treten auf Ersuchen eines von ihnen in Konsultationen über die Bewirtschaftung eines internationalen Wasserlaufs ein; diese schließen gegebenenfalls auch die Schaffung eines gemeinsamen Bewirtschaftungsmechanismus ein.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Bewirtschaftung" insbesondere,

Artikel 25 Regulierung

(1) Die Wasserlaufstaaten arbeiten gegebenenfalls zusammen, um der Notwendigkeit oder der Möglichkeit einer Regulierung des Wasserabflusses eines internationalen Wasserlaufs Rechnung zu tragen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beteiligen sich die Wasserlaufstaaten in ausgewogener Weise am Bau und an der Unterhaltung oder der Deckung der Kosten der Regulierungsanlagen, deren Errichtung sie gemeinsam vereinbart haben.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Regulierung" die Nutzung von Wasserbauwerken oder andere Dauermaßnahmen mit dem Ziel, den Wasserabfluss eines internationalen Wasserlaufs zu ändern, zu variieren oder auf andere Art und Weise zu regeln.

Artikel 26 Installationen

(1) Die Wasserlaufstaaten bemühen sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nach besten Kräften, die mit einem internationalen Wasserlauf zusammenhängenden Installationen, Einrichtungen und anderen Anlagen zu unterhalten und zu schützen.

(2) Die Wasserlaufstaaten treten auf Ersuchen eines von ihnen, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass er beträchtliche nachteilige Auswirkungen erleiden wird, in Konsultationen ein über

Teil V
Schädliche Umstände und Notfallsituationen

Artikel 27 Verhütung und Abmilderung schädlicher Umstände

Die Wasserlaufstaaten ergreifen einzeln und gegebenenfalls gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung oder Abmilderung von Umständen in Bezug auf einen internationalen Wasserlauf, die für andere Wasserlaufstaaten schädlich sein könnten, gleichviel ob sie die Folge natürlicher Ursachen oder menschlicher Tätigkeiten sind, wie etwa Überschwemmungen, Eisbildung, wasserbedingte Krankheiten, Ablagerung von Sedimenten, Erosion, Eindringen von Salzwasser, Dürre oder Wüstenbildung.

Artikel 28 Notfallsituationen

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Notfall" eine plötzlich als Folge natürlicher Ursachen, wie etwa Überschwemmungen, Eisbruch, Erdrutschen oder Erdbeben oder als Folge menschlicher Tätigkeiten, wie etwa Industrieunfällen, auftretende Situation, aufgrund deren Wasserlaufstaaten oder andere Staaten ernstlichen Schaden erleiden oder aufgrund deren für sie die unmittelbare Gefahr eines ernstlichen Schadens besteht.

(2) Ein Wasserlaufstaat benachrichtigt andere möglicherweise betroffene Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen unverzüglich und auf dem schnellstmöglichen Weg von jedem in seinem Hoheitsgebiet entstehenden Notfall.

(3) Ein Wasserlaufstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Notfall entsteht, ergreift in Zusammenarbeit mit den möglicherweise betroffenen Staaten und gegebenenfalls den zuständigen internationalen Organisationen umgehend alle den Umständen nach erforderlichen durchführbaren Maßnahmen zur Verhütung, Abmilderung und Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Notfalls.

(4) Bei Bedarf arbeiten die Wasserlaufstaaten gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise betroffenen Staaten und den zuständigen internationalen Organisationen Einsatzpläne aus, um auf solche Notfälle reagieren zu können.

Teil VI
Sonstige Bestimmungen

Artikel 29 Internationale Wasserläufe und Installationen in Zeiten bewaffneter Konflikte

Internationale Wasserläufe und damit zusammenhängende Installationen, Einrichtungen und andere Anlagen genießen den durch die in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten geltenden Grundsätze und Regeln des Völkerrechts gewährten Schutz und dürfen nicht unter Verletzung dieser Grundsätze und Regeln genutzt werden.

Artikel 30 Indirekte Verfahren

Stehen ernstliche Hindernisse einer direkten Kontaktnahme zwischen den Wasserlaufstaaten entgegen, so kommen die betroffenen Staaten ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach diesem Übereinkommen, einschließlich Daten- und Informationsaustausch, Notifikation, Mitteilung, Konsultationen und Verhandlungen, im Rahmen eines von ihnen gebilligten indirekten Verfahrens nach.

Artikel 31 Für die nationale Verteidigung oder Sicherheit wesentliche Daten und Informationen

Dieses Übereinkommen verpflichtet einen Wasserlaufstaat nicht zur Bereitstellung von Daten oder Informationen, die für seine nationale Verteidigung oder Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Dessen ungeachtet arbeitet dieser Staat mit den anderen Wasserlaufstaaten nach Treu und Glauben zusammen, um ihnen so viele Informationen wie unter den Umständen möglich bereitzustellen.

Artikel 32 Nichtdiskriminierung

Sofern die beteiligten Wasserlaufstaaten zum Schutz der Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die infolge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem internationalen Wasserlauf beträchtlichen

grenzüberschreitenden Schaden erlitten haben oder von solchem ernsthaft bedroht sind, nichts anderes vereinbart haben, hat ein Wasserlaufstaat diesen Personen ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort des Eintretens der Schädigung im Einklang mit seinem Rechtssystem Zugang zu Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren oder das Recht zu gewähren, für beträchtlichen Schaden, der durch solche in seinem Hoheitsgebiet durchgeführte Tätigkeiten verursacht wurde, Entschädigung oder sonstigen Ersatz zu fordern.

Artikel 33 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien, sofern keine anwendbare Übereinkunft zwischen ihnen besteht, um eine Beilegung der Streitigkeit durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Können die betroffenen Vertragsparteien durch Verhandlungen, um die von einer Vertragspartei ersucht wurde, keine Einigung erzielen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung oder Schlichtung ersuchen oder von ihnen eingerichtete gemeinsame Wasserlaufinstitutionen in Anspruch nehmen oder vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 10 wird die Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Ersuchen einer der Streitparteien einer unparteiischen Feststellung der Tatsachen nach den Absätzen 4 bis 9 unterworfen, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen um Verhandlungen die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch Verhandlungen oder durch andere in Absatz 2 genannte Mittel beilegen konnten.

(4) Eine Untersuchungskommission wird eingesetzt, die aus je einem von jeder betroffenen Vertragspartei ernannten Mitglied besteht und darüber hinaus aus einem von den ernannten Mitgliedern gewählten Mitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der betroffenen Vertragsparteien besitzt und das die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.

(5) Können sich die von den Vertragsparteien ernannten Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Einsetzung der Kommission nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so kann jede betroffene Vertragspartei den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Ernennung des Vorsitzenden ersuchen, der weder die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien noch die eines Anrainerstaats des betroffenen Wasserlaufs besitzen darf. Ernennt eine der Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Ersuchen gemäß Absatz 3 ein Mitglied, so kann jede andere betroffene Vertragspartei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, eine Person zu ernennen, die weder die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien noch die eines Anrainerstaats des betroffenen Wasserlaufs besitzen darf. Die so ernannte Person bildet eine aus einem Mitglied bestehende Kommission.

(6) Die Kommission gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Die betroffenen Vertragsparteien sind verpflichtet, der Kommission die von ihr verlangten Informationen bereitzustellen und ihr auf Ersuchen das Betreten ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und die Besichtigung aller Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Bauwerke oder natürlichen Gegebenheiten zu gestatten, die für ihre Untersuchung von Belang sind.

(8) Die Kommission verabschiedet ihren Bericht mit Stimmenmehrheit, sofern sie nicht aus einem einzigen Mitglied besteht; sie legt diesen Bericht, der ihre Schlussfolgerungen und die dazugehörige Begründung sowie die von ihr für eine ausgewogene Lösung der Streitigkeit für angemessen erachteten Empfehlungen enthält, den betroffenen Vertragsparteien vor, die ihn nach Treu und Glauben prüfen.

(9) Die Kosten der Kommission werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

(10) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie für jede nicht nach Absatz 2 beigelegte Streitigkeit folgende Verfahren gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, ohne weiteres und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Buchstabe b eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

Teil VII
Schlussklauseln

Artikel 34 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 21. Mai 1997 bis zum 20. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 35 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 36 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Staaten hinterlegten Urkunden.

Artikel 37 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu New York am 21. Mai 1997.

Anlage
Schiedsverfahren

Artikel 1

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 bis 14 dieser Anlage durchgeführt.

Artikel 2

Die antragstellende Partei notifiziert der beklagten Partei, dass sie die Streitigkeit nach Artikel 33 des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterwirft. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens zu nennen, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest.

Artikel 3

(1) In Streitigkeiten zwischen zwei Parteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien oder eines Anrainerstaats des betreffenden Wasserlaufs sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien oder dieses Anrainerstaats haben und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

(2) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.

(3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 4

(1) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Ersuchen einer der Parteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.

(2) Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

Artikel 5

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht.

Artikel 6

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 7

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 8

(1) Die Schiedsparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

(2) Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Gericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

(1) Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

(3) Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Denkschrift zu dem Übereinkommen

I. Allgemeines

Durch die Verabschiedung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe am 21. Mai 1997 ist ein über ein Vierteljahrhundert dauernder Verhandlungsprozess abgeschlossen worden.

Am 8. Dezember 1970 hatte die Generalversammlung die Völkerrechtskommission mit der Ausarbeitung eines Übereinkommens beauftragt. Auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 1A der Charta der Vereinten Nationen sollte über die Möglichkeiten der Kodifizierung und Weiterentwicklung des bisher ungeschriebenen Völkerrechts beraten werden. Im Jahre 1991 verabschiedete die Völkerrechtskommission in erster Lesung einen Übereinkommensentwurf, im Jahre 1994 legte sie der Generalversammlung einen zweiten Übereinkommensentwurf vor.

Die Generalversammlung beauftragte daraufhin ihren sechsten Ausschuss mit der Fertigstellung eines Rahmenübereinkommens. Im April 1997 konnte die Arbeitsgruppe diesen Auftrag erfolgreich abschließen. Aber auch nach einem 26 Jahre dauernden Verhandlungsprozess erschien eine Annahme des Übereinkommens im Wege des (positiven) Konsenses nicht sicher. Deshalb entschloss sich eine Staatengruppe, der auch die Bundesrepublik Deutschland angehörte, den Übereinkommensentwurf zur Abstimmung zu stellen. Sowohl im sechsten Ausschuss der 51. Generalversammlung als auch kurze Zeit später im Plenum der Generalversammlung ist der Übereinkommensentwurf sodann mit großer Mehrheit (103 Ja - gegen 3 Nein-Stimmen - Burundi, China und Türkei - und 27 Enthaltungen - darunter Frankreich - ) angenommen worden.

Das Übereinkommen lag bis zum 21. Mai 2000 zur Zeichnung auf. Insgesamt 16 Staaten, darunter am 13. August 1998 die Bundesrepublik Deutschland, haben das Übereinkommen bis zu diesem Tage unterzeichnet. In Kraft treten wird das Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung der 35. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; bislang liegen 14 solcher Urkunden vor (Stand: 15. November 2005).

Deutschland erfüllt die durch das Übereinkommen begründeten Verpflichtungen bereits jetzt vollständig. Deshalb bedarf es zu seiner Umsetzung keiner weiteren Rechtsänderungen.

II. Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Artikel 1 legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest. Anders als der Name des Übereinkommens vermuten lassen könnte, findet das Übereinkommen nicht nur auf die nichtschifffahrtliche Nutzung, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Schutz-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Anwendung. Der schifffahrtliche Bereich ist von dem Übereinkommen nur insofern umfasst, als Wechselwirkungen mit der sonstigen Nutzung der internationalen Wasserläufe bestehen.

Artikel 2

Artikel 2 definiert die Begriffe "Wasserlauf", "internationaler Wasserlauf", "Wasserlaufstaat" und "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration".

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Verhältnis dieses Rahmenübereinkommens zu anderen bestehenden und zu künftigen Abkommen oder Übereinkommen. Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen, lässt das Übereinkommen die Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen unberührt. Die Wasserlaufstaaten können zudem weitere völkerrechtliche Übereinkünfte abschließen, um die Regelungen des Rahmenübereinkommens auf die Merkmale und Nutzungen bestimmter internationaler Wasserläufe oder Teile davon anzuwenden.

Artikel 4

Artikel 4 bestimmt, dass jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Teil eines internationalen Wasserlaufs gelegen ist, an Verhandlungen über Verträge, die den gesamten Wasserlauf betreffen, teilnehmen und Vertragspartei werden kann.

Artikel 5

Artikel 5 formuliert eines der beiden Kernprinzipien des Übereinkommens: die Verpflichtung der Vertragsparteien, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorhandenen internationalen Wasserläufe in ausgewogener und angemessener Weise zu nutzen. Zudem enthält die Vorschrift die allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Nutzung, der Entwicklung und dem Schutz der betroffenen Wasserläufe.

Über diesen Kernsatz hat es in der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen jahrelange und ausführliche Debatten gegeben. Je nach ihrer geographischen Lage haben die Staaten die so genannte absolute Souveränitätstheorie oder die so genannte absolute Integritätstheorie vertreten. Nach Auffassung der Vertreter der absoluten Souveränitätstheorie (insbesondere die flussaufwärts liegenden Staaten) sei jeder Staat berechtigt, das gesamte auf seinem Staatsgebiet befindliche Süßwasser uneingeschränkt für sich zu nutzen, ohne auf die Konsequenzen für die flussabwärts liegenden Wasserlaufstaaten Rücksicht nehmen zu müssen. Demgegenüber betrachten die Vertreter der absoluten Integritätstheorie (insbesondere die flussabwärts liegenden Staaten) das Wasser jedes internationalen Wasserlaufs als gemeinsames Gut aller Wasserlaufstaaten, das vollkommen ungehindert bei ihnen ankommen müsse. Letztendlich hat sich ein vermittelnder Ansatz durchgesetzt, der nunmehr den Grundsatz der Kooperation in den Vordergrund stellt.

Artikel 6

Artikel 6 nennt Faktoren, nach denen eine ausgewogene und angemessene Nutzung internationaler Wasserläufe auszurichten ist; die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung dessen, was im konkreten Fall unter einer angemessenen und ausgewogenen Nutzung zu verstehen ist, sind alle maßgeblichen Faktoren gemeinsam zu prüfen und abzuwägen. Entscheidungen sind auf der Grundlage der Gesamtheit der Faktoren zu treffen.

Artikel 7

Artikel 7 enthält das zweite Kernprinzip des Übereinkommens und tritt flankierend neben Artikel 5. Nach Artikel 7 Abs. 1 sind die Wasserlaufstaaten verpflichtet, bei der Nutzung eines internationalen Wasserlaufs in ihrem Hoheitsgebiet alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass anderen Wasserlaufstaaten beträchtlicher Schaden zugefügt wird. Sollte einem anderen Wasserlaufstaat dennoch ein beträchtlicher Schaden entstehen, so hat der verursachende Staat in Konsultationen mit dem betroffenen Staat zu treten und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu beheben oder abzumildern und gegebenenfalls eine Entschädigung zu vereinbaren.

Artikel 8 bis 10

Artikel 8 und 9 des Übereinkommens regeln die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Austausches von Daten und Informationen. Artikel 10 bestimmt, dass keine Nutzungsart eines internationalen Wasserlaufs von vornherein Vorrang vor anderen Nutzungen hat. Der Erfüllung der Grundbedürfnisse der Menschen (z.B. Versorgung mit Trinkwasser) ist allerdings besondere Bedeutung zu schenken.

Artikel 11 bis 19

Artikel 11 bis 18 des Übereinkommens beschreiben für geplante Maßnahmen den Ablauf des Informations- und Konsultationsverfahrens. Artikel 19 stellt sicher, dass durch diese Verfahrensvorschriften nicht Maßnahmen von äußerster Dringlichkeit verzögert werden.

Artikel 20 bis 26

Artikel 20 bis 23 verpflichten die Wasserlaufstaaten dazu, einzeln oder gemeinsam die Ökosysteme internationaler Wasserläufe zu erhalten, Verschmutzungen eines internationalen Wasserlaufs zu verhüten und zu verringern, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Einbringen fremder oder neuer schädlicher Arten zu vermeiden und die Meeresumwelt zu schützen. Nach Artikel 24 sollen auf Ersuchen eines der Wasserlaufstaaten Konsultationen über die Bewirtschaftung eines internationalen Wasserlaufs abgehalten und gegebenenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmechanismen vereinbart werden. Artikel 25 hält die Wasserlaufstaaten an, auch im Bereich der Wasserregulierung zusammenzuarbeiten.

Artikel 27 und 28

Artikel 27 verpflichtet alle Wasserlaufstaaten zur Verhütung oder Vermeidung von Schadensfällen. Artikel 28 macht Vorgaben für das Verhalten in Notsituationen.

Artikel 29 bis 32

Artikel 29 verweist zum Schutz internationaler Wasserläufe und damit zusammenhängender Installationen auf die in bewaffneten Konflikten geltenden völkerrechtlichen Grundsätze und Regelungen. Artikel 30 sieht für bestimmte Situationen, in denen einem direkten Kontakt zwischen den Wasserlaufstaaten ernsthafte Hindernisse entgegenstehen, ein indirektes Verfahren zur Zusammenarbeit vor. Artikel 31 stellt klar, dass solche Daten und Informationen nicht bereitgestellt werden müssen, die für die nationale Verteidigung oder Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Artikel 32 formuliert einen Nichtdiskriminierungsgrundsatz beim Schadensausgleich.

Artikel 33

Artikel 33 macht Vorgaben für die Beilegung von im Zusammenhang mit dem Übereinkommen auftretenden Streitigkeiten.

Artikel 34 bis 37

Artikel 34 bis 37 enthalten die üblichen Schlussklauseln über die Unterzeichnung, die Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder den Beitritt, das Inkrafttreten und die verbindlichen Wortlaute.

Anlage zu dem Übereinkommen

In der einzigen Anlage des Übereinkommens finden sich nähere Ausführungen über den Ablauf des in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahrens als Mittel der friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten.