Beschluss des Bundesrates
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG)

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.

Die Begründung ist aus der Anlage ersichtlich.

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2004 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.

Für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, hat der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Begründung

In der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzes, der Verbesserung des Angebots in der Kindertagesbetreuung, besteht Übereinstimmung. Der Bundesrat lehnt aber den Eingriff des Bundes in die kommunale Aufgabe der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Versorgungsangebots ab.

Darüber hinaus ist die Finanzierungsgrundlage des Gesetzes nicht akzeptabel.

Eine Gegenrechnung mit angenommenen Entlastungswirkungen aus "Hartz IV" ist weder dem Grunde oder der Höhe nach gerechtfertigt, noch kann sichergestellt werden, dass eventuell eintretende Einsparungen dort auftreten, wo ein Ausbau an Betreuungseinrichtungen erforderlich wird.

Anlage

Begründung

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung der Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)


- vgl. BR-Drucksache 834/04(B) HTML PDF vom 26. November 2004 -

Enthält ein Zustimmungsgesetz sowohl materiellrechtliche Regelungen als auch Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, so ist ein dieses Gesetz änderndes Gesetz zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung materiellrechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren. Dies bedeutet, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes auch dann gegeben ist, wenn die Länder durch die Änderung materiellrechtlicher und damit grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftiger Vorschriften zu organisatorischen Vorkehrungen gezwungen werden, also ein Eingriff in ihre Organisationshoheit vorliegt.

Im Zusammenhang mit der angestrebten Neufassung der §§ 22 ff. SGB VIII stellen folgende Regelungen einen Eingriff in die Organisationshoheit der Länder dar:

Durch diese materiellrechtlichen Regelungen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit den Behörden der Länder im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des SGB VIII erhebliche zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Der Bund schreibt damit den Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmte Verwaltungsverfahren vor, die einen zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und organisatorische Vorkehrungen in großem Ausmaß bedeuten.