Antrag des Landes Hessen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)




Punkt 88 der 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Der Bundesrat möge beschließen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 29. Oktober 2004 verabschiedete Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes Einspruch einzulegen.

Begründung

Der Vermittlungsausschuss hat sein Verfahren am 15. Dezember 2004 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen. Das Gesetz liegt dem Bundesrat damit erneut vor, ohne dass dessen schwer wiegende Bedenken Berücksichtigung gefunden hätten.

Es besteht auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) die Gefahr, dass deutsche Unternehmen auf europäischer Ebene nicht als Partner für eine Europäische Gesellschaft in Betracht kommen werden, da sich der Arbeitnehmeranteil im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft in der Regel aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergeben wird. Dieses stößt bei ausländischen Investoren auf Bedenken. Hieraus ergeben sich gravierende Wettbewerbsnachteile mit negativen Folgen für den deutschen Arbeitsmarkt. Das Gesetz sieht keine nach der Richtlinie 2001/86/EG möglichen Ausnahmen für die Fälle der Verschmelzung vor. Diese nachteiligen Wirkungen werden noch erheblich verschärft durch die Regelung der Mitbestimmung im monistischen System. Das Gesetz überträgt den Arbeitnehmeranteil aus dem Mitbestimmungsrecht des dualistischen Systems 1:1 in das auch für die Geschäftsführung zuständige Verwaltungsorgan nach dem monistischen System. Damit sind die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat auch einzubinden in unternehmerische Entscheidungen, die im dualistischen System vom Vorstand getroffen und vom mitbestimmten Aufsichtsrat nur überwacht werden.

Eine solche schematische Gleichbehandlung der Mitbestimmung im monistischen mit der im dualistischen System mit der Folge einer erheblichen Ausweitung der Befugnisse der Arbeitnehmervertreter wird von der Richtlinie 2001/86/EG nicht vorgegeben und ist darüber hinaus verfassungsrechtlich bedenklich.