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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 14/1/07 vom 02.02.07



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, die Verwaltungskosten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu mindern, da die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen zu stehen scheinen.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in § 1 Abs. 1 der Holzabsatzfondsverordnung festgelegten Erhebungsgrenzen für jährliche und halbjährliche Abgabepflichten anzuheben, damit der Erhebungsaufwand substanziell verringert wird und kleinstrukturierte Betriebe im Sektor Forst und Holz von Bürokratie entlastet werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Holzabsatzfondsverordnung regelt die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes, die grundsätzlich halbjährlich erhoben werden. Bei einem Betrag im Kalenderjahr von voraussichtlich weniger als hundert Euro erfolgt eine jährliche Erhebung, bei weniger als zehn Euro entfällt die Abgabe.

Die derzeitige Regelung führt dazu, dass rund 40 % der abgabenpflichtigen Betriebe lediglich 5 % zum gesamten Abgabenvolumen des Holzabsatzfonds beitragen. Zudem ergeben Erhebungspflichten im kleinstrukturierten Bereich ein ungünstiges Kosten- und Nutzenverhältnis.

B

  • 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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