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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 26/1/19 vom 01.02.19



Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einberufen wird, in das Tabakerzeugnisgesetz eine Zuständigkeitsübertragung auf die Zoll- und Finanzbehörden des Bundes für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem aufzunehmen.

Begründung:

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) sollen europarechtliche Vorgaben zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse umgesetzt werden. Ziel ist die Bekämpfung des Tabakschmuggels. Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass für die Überwachung des Rückverfolgbarkeitssystems (insbesondere hinsichtlich Vorhandensein und Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen) die Marktüberwachungsbehörden, also die Tabaküberwachungsbehörden, zuständig sind, § 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG. Dies ist nicht sachgerecht, denn es handelt sich um keine Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen und soll Steuerbetrug aufdecken. Die Aufsicht über den Handel mit Tabakerzeugnissen obliegt nach § 33 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes in Verbindung mit § 209 Absatz 1 der Abgabenordnung den Zollbehörden. Diese verfügen bereits über die erforderliche Sach- und Fachnähe zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben über Erkennungs- und Sicherheitsmerkmale. So sind sie bereits für die Überprüfung des Steuerzeichens zuständig und mit weitreichenden staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Befugnissen ausgestattet.

Dagegen sind die Tabaküberwachungsbehörden zuständig für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und verfügen nicht über derartige Kompetenzen. Diese müssten erst aufgebaut und zusätzliches Personal eingestellt werden, ohne dass eine Anknüpfung an vorhandene Aufgaben besteht.

Es ist zudem zu erwarten, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu Lasten der regulären Tabaküberwachung geht.

Der Bundesrat bittet daher, in das Tabakerzeugnisgesetz eine Zuständigkeitsübertragung auf die Zoll- und Finanzbehörden des Bundes für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem aufzunehmen.


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