A. Problem und Ziel
Nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. Diese Kennzahlen dienen auch als Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II.
Spätestens mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabechancengesetz - verändern sich durch die Neugestaltung des § 16e SGB II und die Einführung des § 16i SGB II wesentliche Förderinstrumente der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der Folge muss ihre Berücksichtigung in den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden.
B. Lösung
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 48a Absatz 2 SGB II.
Mit der Neugestaltung bzw. Einführung der Förderinstrumente nach den §§ 16e und 16i SGB II durch das Teilhabechancengesetz muss deren Berücksichtigung in den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden. Im Ergebnis soll die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann in der Integrationsquote nach § 5 Absatz 1 berücksichtigt werden, wenn sie nach § 16e SGB II mit Beschäftigung begleitenden Leistungen gefördert wird (§ 2 Absatz 2 Nummer 2). Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II werden als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) in der Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sowie als öffentlich geförderte Beschäftigung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) in der Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt.
Darüber hinaus werden einzelne Veränderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung der Verordnung nach § 48a SGB II geführt haben, klarstellend berücksichtigt und die Ergänzungsgröße Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration wird die bisherige Ergänzungsgröße Nachhaltigkeit der Integrationen ersetzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der Zuordnung zu den Kennzahlen und der Dokumentation in Höhe von rund 114 000 Euro. Zudem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung des Online-Kennzahlentools von rund 50 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Januar 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2018 (BGBl. I S.850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
- 1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
- 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";
- 3. Öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter" die Wörter "eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder" eingefügt.
- bb) In Satz 5 werden vor die Wörter "einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" die Wörter "eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Nachhaltigkeit der Integrationen" werden durch die Wörter "Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten" werden durch die Wörter "Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten" ersetzt.
- cc Die Wörter "sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" durch die Wörter "eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" ersetzt.
)
3. § 6 wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Langzeitleistungsbeziehern" durch das Wort "Lang-zeitleistungsbeziehenden" sowie das Wort "Langzeitleistungsbezieher" jeweils durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehenden" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Langzeitleistungsbezieher" durch das Wort "Lang-zeitleistungsbeziehende" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Langzeitleistungsbezieher" jeweils durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehenden" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Maßname" durch das Wort "Maßnahme" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen festgelegt, die zur Feststellung und zum Vergleich der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen. Darüber hinaus dienen sie auch als Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind Ergebnisse der Grundsicherungsstatistik, die durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellt wird.
Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des SGB II - Teilhabechancengesetz - verändern sich mit der Neugestaltung des § 16e SGB II und der Einführung des § 16i SGB II wesentliche Förderinstrumente der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der Folge muss ihre Berücksichtigung in den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden. Darüber hinaus muss der Umgang mit Maßnahmen nach § 16e SGB II in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufgrund der Einführung der neuen Förderinstrumente nach den §§ 16e und 16i SGB II durch das Teilhabechancengesetz muss deren Berücksichtigung in den statistischen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden. Im Ergebnis sollen die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann in der Integrationsquote nach § 5 Absatz 1 berücksichtigt werden, wenn sie nach § 16e SGB II mit Beschäftigung begleitenden Leistungen gefördert wird (§ 2 Absatz 2 Nummer 2). Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II werden künftig als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) in der Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt. Ebenfalls werden Maßnahmen nach § 16i SGB II als öffentlich geförderte Beschäftigung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) in der Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt.
Darüber hinaus werden einzelne Veränderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die in der Vergangenheit nicht zu einer Anpassung der Definition der Beschäftigung begleitenden Leistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II geführt haben, klarstellend berücksichtigt und die Ergänzungsgröße Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration wird die bisherige Ergänzungsgröße Nachhaltigkeit der Integrationen ersetzen.
III. Alternativen
Keine.
Ohne Änderung der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II würde die Zuordnung der neuen Regelinstrumente nach den §§ 16e und 16i SGB II zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen lediglich auf Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden beruhen und allenfalls aus statistischen Dokumentationen und Detailbeschreibungen ersichtlich werden. Dies wäre für die Öffentlichkeit nicht transparent. Zudem widerspräche eine Berücksichtigung des § 16e (in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2019) in der Integrationsquote explizit dem bislang geltenden Wortlaut der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II, wonach § 16e SGB II (in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2018) als Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung und öffentliche geförderte Beschäftigung zu berücksichtigen ist.
IV. Regelungskompetenz
Nach § 48a Absatz 2 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderung der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II führt nicht zu Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte werden durch die Änderung der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten.
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere nicht aus Informationspflichten.
Der BA entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der Zuordnung der statistischen Ergebnisse über die Fördermaßnahmen zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen in Höhe von rund 52 000 Euro, die technische Umsetzung der Einführung der Ergänzungsgröße Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration in Höhe von 52 000 Euro sowie die Anpassung der Dokumentation in Höhe von rund 10 000 Euro. Zudem entsteht durch notwendige Änderungen am Kennzahlentool ein Aufwand von voraussichtlich rund 50 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufgrund der Vielzahl der notwendigen Änderungen wird § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II neu gefasst. In Absatz 2 werden verschiedene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II bzw. dem SGB III begrifflich abgegrenzt, um sie bei der Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen genau und widerspruchsfrei berücksichtigen zu können.
Die Kennzahl Integrationsquote nach § 5 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigt diejenigen Übergänge in Erwerbstätigkeit als Integrationen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, den SGB II-Leistungsbezug zu überwinden. Dies sind insbesondere die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, auch wenn diese durch Beschäftigung begleitende Leistungen von den Jobcentern gefördert werden. Mit der Änderung des § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung wird der neue § 16e SGB II im Sinne des Kennzahlenvergleiches als Beschäftigung begleitende Leistung gewertet. Weiterhin werden die im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 1. April 2012 veränderten §§ 88 bis 90 SGB III und das "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zu diesen Leistungen gerechnet; hierbei handelt es sich um eine Klarstellung; an der bestehenden Praxis der statistischen Abgrenzung ändert sich nichts.
Die Ergänzungsgröße Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung bildet den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit durch eine Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung für Langzeitleistungsbezieher ab, soweit eine Integration in Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Diese Maßnahmen werden in § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung festgelegt. Mit der Änderung werden künftig auch geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung berücksichtigt. Darüber hinaus wird auch das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zu diesen Maßnahmen gerechnet; hierbei handelt es sich um eine Klarstellung; an der bestehenden Praxis der statistischen Abgrenzung ändert sich nichts.
Die Ergänzungsgröße Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung liefert wertvolle ergänzende Informationen, indem sie Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden. Diese Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung sind zwar nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, dienen aber dazu die Beschäftigungsfähigkeit der Leistungsberechtigten zu erhalten. Mit der Änderung werden Maßnahmen nach § 16i SGB II künftig als öffentlich geförderte Beschäftigung berücksichtigt. Auch wird sichergestellt, dass Maßnahmen nach § 16e SGB II in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung weiterhin als geförderte Beschäftigung gewertet werden. Darüber hinaus wird auch das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zu diesen Maßnahmen gerechnet. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung; an der bestehenden Praxis der statistischen Abgrenzung ändert sich nichts.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.
Zu Buchstabe b
Die bisherige Ergänzungsgröße Nachhaltigkeit der Integrationen wird durch die Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration ersetzt. Bei der Nachhaltigkeit der Integration bleiben Unterbrechungen der Beschäftigung innerhalb des zwölf Monatszeitraums unberücksichtigt. Darüber hinaus stehen die Daten für die bisherige Ergänzungsgröße mit einem Zeitverzug von 18 Monaten nach dem Integrationszeitpunkt zur Verfügung.
Künftig wird in der Ergänzungsgröße Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme dann berücksichtigt, wenn die betreffende Person nach der Integration in jedem der sechs nachfolgenden Monate entsprechend den Daten der Beschäftigungsstatistik sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit verfügt über eine Wartezeit von sechs Monaten nach dem jeweiligen Berichtsmonat. Die künftige Ergänzungsgröße kann sechs Monate früher als die bisherige veröffentlicht werden.
Die künftige Ergänzungsgröße wird bereits seit drei Jahren als sogenannte Monitoringgröße statistisch abgebildet und veröffentlicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Statistik der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Dienstleister der Internetseite www.sgb2.info durch den Wechsel der Ergänzungsgröße entsprechender Aufbereitungs- und Umstellungsaufwand entstehen, werden die Veröffentlichungen der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung eines Rechtschreibfehlers in der ursprünglichen Verordnung.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.