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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 58/1/18 vom 09.03.18



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Antrag des Landes Hessen -

966. Sitzung des Bundesrates am 23. März 2018

A

1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 5 Absatz 6 - neu - WaffG)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:

"3. Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Werden der zuständigen Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind, ist die Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren (Nachbericht).

Zu diesem Zweck darf die zuständige Verfassungsschutzbehörde Geschlecht, Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsstaat, Wohnort und Staatsangehörigkeit (auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die zuständige Verfassungsschutzbehörde darf die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu löschen:

  • 1. nach drei Jahren und sechs Monaten, wenn nicht die Erlaubnis erneut erteilt worden ist,
  • 2. unverzüglich nach Kenntniserlangung, nachdem die zuständige Behörde die Erlaubnis versagt hat." '

Folgeänderung:

Der Einzelbegründung zu Artikel 1 ist folgende Begründung anzufügen:

"Zu Nummer 3

Gemäß § 4 Absatz 3 WaffG ist der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Im Nachhinein erlangte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes können erst bei der Wiederholungsüberprüfung berücksichtigt werden, weil die Tatsache, dass eine Person auf Zuverlässigkeit im Rahmen des Waffenrechts überprüft wurde, zurzeit nicht gespeichert wird.

Aufgrund der Gefahr, die von einem bewaffneten, gewaltbereiten Extremisten ausgeht, ist es notwendig, bei neuen Erkenntnissen über die Person deren Zuverlässigkeit auch außerhalb der Wiederholungsüberprüfung erneut und zeitnah zu überprüfen.

Daher wird zusätzlich zur Regelabfrage beim Verfassungsschutz eine Nachberichtspflicht für erforderlich gehalten. Dafür müssen bei der ersten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Waffenrecht personenbezogene Daten gespeichert werden. Die entsprechende Erlaubnis und die Löschungsfristen müssen gesetzlich geregelt werden.

Aufgrund der hohen Zahl der Personen, die eine Befugnis zum Umgang mit Waffen haben, ist dies ebenfalls nur durch die Schaffung eines elektronischen Systems im Massendatenverfahren leistbar."

B

2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat vor, Herrn Staatsminister Peter Beuth (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.


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