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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 81/6/06 vom 11.10.06



Antrag des Landes Berlin
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 17.6.1.4 Abs. 3

In Abschnitt 1 sind in Nr. 17.6.1.4 Abs. 3 nach den Wörtern "werden kann" die Wörter " , sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst" einzufügen.

Begründung:

Ein Verzicht auf den Nachweis der Sachkunde bei Sammlern kann lediglich dann hingenommen werden, wenn die beabsichtigte Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Alternativer Antrag zur Empfehlung Nr. 70 der Ausschüsse gemäß BR.-Drucks. 81/1/06 entsprechend Bund-Länder-Kompromiss nach StSInnTagung am 13. Juni 2006.


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