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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 89/1/20 HTML PDF vom 23.03.20



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes

988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - VerdStatG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

"b1) Geburtsland,"

Begründung:

Zur Untersuchung der Integration in den Arbeitsmarkt, etwa von Flüchtlingen (vergleiche Begründung zu Artikel 1 Nummer 4), greift die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung um das Erhebungsmerkmal "Staatsangehörigkeit" zu kurz. Mit einer Einbürgerung, die in manchen Fällen (in Deutschland Geborene, Personen aus einem Mitgliedstaat der EU, Asylberechtigte) schon nach wenigen Jahren erfolgen kann, ist bei alleiniger Erhebung der Staatsangehörigkeit keine Auswertung nach Migrationshintergrund möglich. Eine zusätzliche Erhebung des Geburtslandes ermöglicht zumindest eine Berücksichtigung eigener Migrationserfahrung. Durch die Ergänzung ergibt sich ein verlässliches Bild von Verdienstunterschieden bei Eingewanderten.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

  • a) Der Bundesrat begrüßt die Intention des Gesetzentwurfes, die Digitalisierungsmöglichkeiten bezüglich einer automatisierten Übermittlung von Daten auszuweiten.
  • b) Der Bundesrat befürchtet allerdings, dass die Regelungen im Rahmen der Verdienststrukturerhebung insbesondere für kleine Unternehmen zusätzliche Bürokratiebelastungen mit sich bringen. Die angeführten digitalen Übertragungsmöglichkeiten schaffen zwar Erleichterungen bei Unternehmen mit entsprechender digitaler Infrastruktur. Von einer höheren Belastung muss hingegen nicht nur bei dem neu einbezogenen Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, sondern allgemein auch bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgegangen werden, die solche Systeme nicht vorhalten. Die Belastungen treten entweder im Rahmen einer Software-Umstellung oder als höherer Zeitaufwand bei einer nicht automatisierten Datenübermittlung auf.
  • c) Der Bundesrat bittet im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass eine Mehrbelastung von KMU vermieden wird.

B

3. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.


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