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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | zu97/05 vom 24.2.05



Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mitgeteilt, dass die o.g. Drucksache um die beigefügten Seiten 145, 146 und 147 zu ergänzen ist.

Finanztableau für das Jahr 2008(Erstes Jahr nach Beendigung der Übergangsfrist)

RegelungMehraufwand der Träger der Sozialversicherung
GKVRVUVPfIV
1Festlegung von Präventionszielen (§ 11 PrävG)Durch Stiftungseinlage abgedeckt
2Festlegung von Strategien zur Umsetzung der Präventionsziele (§ 12 PrävG)Durch Stiftungseinlage abgedeckt
3Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung (§ 13 PrävG)Durch Stiftungseinlage abgedeckt
4Leistungen zur Verhaltensprävention (§ 15 PrävG)kostenneutralkostenneutralkosten neutral4 Mio. Euro
5Lebensweltbezogene Leistungen (§ 17 PrävG)kostenneutralkostenneutral8 Mio. Euro4 Mio. Euro
6Modellvorhaben (§ 21 PrävG)kostenneutral
7Leistungen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrävG)1 Mio. Euro
8Stiftungseinlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PrävG)kostenneutralkostenneutral4 Mio. Euro2 Mio. Euro
9BerichtspflichtDurch Stiftungseinlage abgedeckt(§ 26 PrävG)
10Selbsthilfeförderung(§ 20d SGB V)kostenneutral
Gesamt13 Mio. Euro10 Mio. Euro
Gesamtsumme23 Mio. Euro

II. Kosten- und Preiswirkungen

Durch die Umsetzung des Gesetzes ergeben sich per Saldo nur geringfügige Belastungen bei den Sozialversicherungsträgern, die jedoch keine beitragsrelevanten Dimensionen erreichen und einzusparen sind. Aufgrund der Besonderheiten bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Unfallversicherung und der ausschließlichen Beitragsaufbringung bzw. Finanzierung durch die Arbeitgeber können im Einzelfall zusätzliche Belastungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ob dadurch bei den Unternehmen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Unternehmen ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften diese potenziellen geringfügigen Einzelpreisveränderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften und anderer Institutionen (Stiftungen, Institute) erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.

D. Sonstige Gesetzesfolgen

Es wurde eine Relevanzprüfung hinsichtlich der gleichstellungspolitischen Gesetzesfolgen vorgenommen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass im Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention an verschiedenen Stellen geschlechterrelevante Regelungen getroffen werden. Den geschlechtsbezogen unterschiedlichen Bedürfnissen im Rahmen der gesundheitlichen Prävention wird an folgenden Stellen Rechnung getragen:

  • - In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Präventionsgesetzes ist in der Zielstellung der Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention ausdrücklich der Abbau geschlechterbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen aufgeführt.
  • - In § 9 Abs. 2 des Präventionsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Präventionsgesetzes ist sichergestellt, dass die Gesundheitsberichte geschlechterbezogene Angaben enthalten.
  • - In § 11 Abs. 3 des Präventionsgesetzes wird die Verteilung nach Geschlecht ausdrücklich als ein Kriterium zur Ermittlung von Präventionszielen genannt.
  • - Das gleiche gilt für die Präventionsprogramme nach § 12 Abs. 1 des Präventionsgesetzes.
  • - In § 17 Abs. 1 des Präventionsgesetzes wird den Erbringern von Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten aufgegeben, die geschlechterbezogen unterschiedliche Situation zu berücksichtigen.
  • - Bei allen im Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention erwähnten Gremien ist eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sichergestellt. Hierbei handelt es sich um folgende Gremien: Entscheidungsgremien auf Landesebene (§ 18 Abs. 1 Präventionsgesetz), Stiftungsrat (§ 6 Präventionsstiftungsgesetz), Kuratorium (§ 7 Präventionsstiftungsgesetz), Vorstand (§ 8 Präventionsstiftungsgesetz), wissenschaftlicher Beirat (§ 9 Präventionsstiftungsgesetz) und wissenschaftlicher Beirat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (§ 8 BZgA-Gesetz).

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