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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 97/1/10 vom 23.04.10



Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 1 Satz 5)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1a Absatz 1 Satz 5 zu streichen.

Begründung

Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, da Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in allen Mitgliedstaaten ausgestellt werden. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Richtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit einer eidesstattlichen Erklärung lediglich für die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. der Konkursfreiheit vorsieht, nicht jedoch für andere Nachweise und Prüfungen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 3 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1a Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:

  • a) Nach dem Wort "Anpassungslehrgang" sind die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.
  • b) Nach dem Wort "Eignungsprüfung" sind die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG" einzufügen.

Begründung

Die Begriffe "Anpassungslehrgang" und "Eignungsprüfung" sind in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nicht näher bestimmt. Vielmehr wird hier auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG Bezug genommen, wonach u. a. die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und die Durchführung von Eignungsprüfungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen sind. Die Ergänzungen dienen daher zur Klarstellung des Gewollten.


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