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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 107/07 (PDF) vom 13.02.07



Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

  • 831. Sitzung des Bundesrates am 09.03.07:

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 12. Februar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende

  • Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge


mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 16. Februar 2007 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  • 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge unter anderem aus den in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 genannten Gründen (Drucksache 778/06(Beschluss) PDF ) und insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2007 (1 BvL 010/02 ) der Überarbeitung bedarf.
  • 2. Der Bundesrat spricht sich für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aus. Er befürwortet eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf Antrag des Steuerpflichtigen.
  • 3. Der Bundesrat hält es für notwendig, insbesondere die Bewertungsfragen kurzfristig zu regeln. Die Länder werden deshalb einen eigenen Vorschlag zur Bewertung innerhalb von sechs Monaten unterbreiten.
  • 4. Der Bundesrat beabsichtigt vor diesem Hintergrund eine weitere Äußerung und bittet deshalb die Bundesregierung, davon abzusehen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.

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