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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 113/3/06 vom 08.03.06



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Punkt 5 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 130a Abs. 3a SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 ist Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

  • "b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

    (3a) Erhöht sich der Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. November 2005, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 einen Abschlag in Höhe des Betrags der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Preiserhöhungsbeträge oberhalb des Festbetrags. Für Arzneimittel, die nach dem 1. April 2006 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet.

    Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben des § 129 niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. Abschläge nach Absatz 1 werden zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 3 erhoben. Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach Absatz 1 zu gewähren sind, vermindern den Abschlag nach Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 3 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere regeln die Spitzenverbände nach § 213 Abs. 2."

Begründung

Absatz 3a entspricht der bisher vorgesehenen Regelung, Absatz 3b entfällt.

Der Preisabschlag für Generika in Höhe von 10 Prozent ist als Folgeregelung des Verbots von Zuwendungen, insbesondere von Naturalrabatten, gedacht.

Obwohl er nicht für Arzneimittel gilt, deren Einkaufspreis um mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt und durch eine freiwillige Absenkung vermindert werden kann, wird er gravierende nachteilige Auswirkungen auf den Arzneimittelmarkt haben, und zwar in einem Segment, das bereits jetzt erheblichen Anteil an einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung hat. Bei den Generikaherstellern ist mit massiven Einbußen zu rechnen, für kleinere Unternehmen könnte der Preisabschlag existenzgefährdend sein. In der Folge könnte es zu einem Rückgang des Angebots preisgünstiger Arzneimittel kommen was letztlich dem angestrebten Ziel einer Kostenreduzierung im Gesundheitswesen zuwiderliefe. Aus diesem Grund ist Absatz 3b zu streichen.


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