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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 121/11(B) HTML PDF vom 15.04.11



Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 TfV)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 4 die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "berechtigten Personen" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 3 Absatz 4 TfV sind der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und "der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen". Zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Der bisherige Wortlaut lässt den Schluss zu, dass Führerschein und Zusatzbescheinigung ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Tatsächlich können Triebfahrzeugführer nach anderen Rechtsvorschriften auch anderen Stellen gegenüber auskunftspflichtig sein, z.B. nach § 5a Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gegenüber der Landeseisenbahnaufsicht, wenn diese die Netzaufsicht nach § 5 Absatz 1 c AEG ausübt.

Die Änderung beugt Missverständnissen vor. Die Prüfbefugnis des Eisenbahn-Bundesamtes als zuständige Behörde ist in § 19 Absatz 2 TfV normiert.


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