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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 132/2/18 vom 05.06.18



Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Punkt 36 der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Es ist verboten,

  • 1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
  • 2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
  • 3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
    • a) über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
    • b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in Verkehr zu bringen,
    • c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,

    soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) In Nummer 2 ist § 5a wie folgt zu ändern:
    • aa) In Absatz 1 sind die Wörter "verkauft, kauft oder tauscht" durch die Wörter "ankauft, verkauft oder tauscht" zu ersetzen.
    • bb) In Absatz 2 sind die Wörter "oder in Besitz nimmt" zu streichen.
  • b) In Nummer 3 Buchstabe a sind in § 6 Nummer 1 die Wörter "erwirbt, be-oder verarbeitet oder" durch die Wörter "sonst erwirbt," zu ersetzen.

Begründung:

Der Wortlaut der Verbote sollte sich eng an den Wortlaut und die Reihenfolge in der Ermächtigung des § 36 Absatz 1 BJagdG halten.

Ferner sind in Nummer 1 und in Nummer 3 Buchstabe a jeweils die Handlung "in Besitz nehmen" sowie in Nummer 3 Buchstabe a die Handlung "be- oder verarbeiten" zu streichen, weil sie in der Ermächtigung nicht enthalten sind. Im Übrigen ist das "in Besitz nehmen" vom Begriff "besitzen" umfasst. Die Begriffe "in Besitz nehmen" und "be- oder verarbeiten" sind darüber hinaus auch in der Richtlinie 2008/99/EG nicht enthalten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache wird mit dem Antrag an Anforderungen des Nebenstrafrechts angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.


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