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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 137/1/05(Beschluss) vom 18.4.05



Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament:

Überprüfung der EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung 2005 - Erste Bestandsaufnahme und künftige Leitlinien

KOM (2005) 37 endg.; Ratsdok. 6433/05

A

Der Verkehrsausschuss

  • empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Der Bundesrat stellt fest, dass in Teil I Abschnitt 2 der Vorlage zu den Trends, die als eindeutig nicht nachhaltig bezeichnet werden, auch der Verkehr gezählt wird.

2. Diese Charakterisierung ist unter Zugrundelegung der Kyoto-Definition von Nachhaltigkeit (ökologische, ökonomische und soziale Dimension) schon im Ansatz wegen ihrer mangelnden Differenzierung hinsichtlich der Verkehrsarten unzutreffend.

3. Es gibt ohne Zweifel Verkehrsarten, bei denen die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit nicht hinreichend ausbalanciert sind.

4. Gerade angesichts einer erweiterten Gemeinschaft (und damit auch gemeinschaftlich gewachsener Entfernungen) und den Schwierigkeiten der Umsetzung der Lissabon-Strategie ist es notwendig, Verkehr nicht undifferenziert als eindeutig nicht nachhaltig zu diskreditieren. Verkehr von Gütern und Personen ist konstitutiv für die Gemeinschaft und ihre internationalen Beziehungen gleichermaßen wie auf der regionalen und lokalen Ebene und hat neben ökologischen auch ökonomische und soziale Implikationen.

5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen über die Vorlage der Kommission auf EU-Ebene für eine entsprechend differenzierte Darstellung der Entwicklungen im Verkehrsbereich und daraus abgeleiteter bzw. abzuleitender Konsequenzen einzusetzen.

B

6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
der Wirtschaftsausschuss

empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.


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