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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 177/09(B) HTML PDF vom 03.04.09



Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 814 Absatz 2 Satz 2 - neu - ZPO)

Dem Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen: "Die Wahl der Versteigerungsart trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen."

Begründung

Die Ergänzung des § 814 Absatz 2 ZPO-E erfolgt zur Klarstellung. Mit der Eröffnung paralleler Verwertungsverfahren kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern, Schuldner und Vollstreckungsorganen über die Wahl des bestmöglichen Verwertungsverfahrens kommen. Die bisherige Formulierung des § 814 Absatz 2 ZPO-E ("kann") lässt offen, wem diese Wahl zukommt.

Dieses Wahlrecht sollte dem Gerichtsvollzieher als sachnächstem Vollstreckungsorgan übertragen werden. Bereits jetzt hat der Gerichtsvollzieher die näheren Einzelheiten der Versteigerung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen (Terminsbestimmung, Bestimmung des Ortes, Wahl der Bekanntmachungsart, Festsetzung des Mindestgebots etc.).

Den Beteiligten steht auch gegen diese Entscheidung des Gerichtsvollziehers die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 Absatz 1 ZPO offen. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung können sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 766 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Absatz 2 ZPO erreichen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E darauf verzichtet werden kann, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen die Bekanntmachung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, zu bestimmen ist.

Begründung

Der Gesetzentwurf bestimmt in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen sowohl der Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, als auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes zu bestimmen sind. Ein Grund für diese zweifache Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverordnungen werden den Zeitpunkt festlegen, ab wann die Gerichtvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die Versteigerungsplattform nutzen können (z.B. sechs Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung). Die Rechtsverordnungen werden in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder bekannt gemacht. Damit ist zugleich auch der Zeitpunkt bekannt gemacht, von dem an die Versteigerung zugelassen ist. Einer weiteren Bekanntmachung dieses Zeitpunktes bedarf es nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen in den Rechtsverordnungen der Länder zusätzlich zur Bekanntmachung des Zeitpunktes getroffen werden sollen. Ausreichend ist somit allein die in den Rechtsverordnungen erfolgende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist.

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO)

Artikel 2 Nummer 1 § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

  • 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform. Die Versteigerungsplattform wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt und veröffentlicht.

Begründung

Im Gesetzentwurf ist die Versteigerungsplattform verbindlich genannt. Dies könnte bei technischen Schwierigkeiten oder Umstellung der Internetadresse eine Gesetzesänderung notwendig werden lassen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird dies vermieden.


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