umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 183/1/08 vom 11.04.08



Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Nr. 1a - neu -, Nr. 11a, b, c, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 15a - neu - GüKGrKabotageV)

In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. § 25 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

    1a. entgegen § 2 Satz 2 die Lizenzurkunde und deren Abschriften nicht vorlegt

  • b) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis 11 c eingefügt:

    <wie Vorlage>

  • c) In Nummer 14 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
  • d) In Nummer 15 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
  • e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

    "15a. entgegen § 23 Satz 2 die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift nicht vorlegt." ".

Begründung

Zu Buchstabe a:

Gemäß § 25 Nr. 1 GüKGrKabotageV ist das Nichtmitteilen nach § 2 Satz 1 ordnungswidrig.

Nach Satz 2 prüft die Lizenzbehörde, ob eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich ist. Der Unternehmer hat die Lizenzurkunde und die Abschriften ggf. der Behörde unverzüglich vorzulegen. Neben der Berichtigung können Änderungen auch zu neuen Erteilungsverfahren führen.

Die Nichtvorlage der Lizenzurkunde und deren Abschriften zur Berichtigung durch die Behörde als Folge des Verwaltungsverfahrens ist aber bisher nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Ein Verwaltungsvollzug ist jedoch allein nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar, dort werden lediglich ungültige oder rechtskräftig widerrufene Urkunden erfasst.

Zu Buchstabe b:

Der Text entspricht der vorliegenden Verordnung.

Zu Buchstabe c und d:

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe e:

Die Aufnahme des Unterlassens der Vorlage der Fahrerbescheinigung in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten entspricht der Aufnahme der Unterlassung nach § 2 Abs. 2.

Ein Verwaltungsvollzug ist auch hier nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar.


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.