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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 187/05 (PDF) vom 17.3.05



Beschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5123 - zu dem

  • Zweiten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 056/05(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5123
15. Wahlperiode 16.03.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 015/3351, 015/4730, 015/4921 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Rudolf Köberle

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. März 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster, Vorsitzender
Dr. Norbert Röttgen, Berichterstatter
Rudolf Köberle, Berichterstatter

Anlage

Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Zu Artikel 1 Nr. 2a
(S 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 8 - neu - gefahr.gut/strassestvg_ges.htm )

Artikel 1 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:

'2a. § 6a wird wie folgt geändert:

  • a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: "d) < ... wie Gesetzesbeschluss >"
  • b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

    (8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie .der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann." '

Zu Artikel 1a Nr. 2
(§ 21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG)

Artikel 1a Nr. 2 wird aufgehoben.


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