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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 192/1/06 vom 08.05.06



Empfehlungen der Ausschüsse - 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2005 (Alterssicherungsbericht 2005) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2005 und zum Alterssicherungsbericht 2005

A

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, wonach kleinere und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemessen an ihrer Ertragskraft durch den Einheitsbeitrag in der Altersicherung der Landwirte prozentual höher belastet würden als größere Betriebe. Er hält deshalb die Gewährung von Beitragszuschüssen durch den Bund weiterhin für notwendig.

    Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass Ehegatten von nach § 3 Abs. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreiten Landwirten selbst versicherungspflichtig bleiben solange sie keine eigenen Befreiungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 ALG vorweisen können. Beitragszuschüsse erhalten diese Ehegatten in der Regel keine da die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des von der Versicherungspflicht befreiten Landwirts berücksichtigt und dadurch die Einkommensgrenzen für Verheiratete überschritten werden.

    Der Bundesrat stellt fest, dass dies zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe führt, die gemessen an ihrer Ertragskraft unverhältnismäßig hohe Einheitsbeiträge in die Alterssicherung der Landwirte für die Ehegatten zu entrichten haben.

    Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, umgehend eine Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einzuleiten mit dem Ziel, eine Gleichstellung der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe hinsichtlich der Beitragszahlungen für Ehegatten zu erreichen.

    Hierzu sollte der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, solange

    • a) der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ALG ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
    • b) der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ALG ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 Euro jährlich erzielt.
  • 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 4 ALG so zu erweitern, dass auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II die Befreiung auf Antrag von der Alterssicherung der Landwirte erfolgen kann.

B

  • 3. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

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