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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 197/10 (PDF) vom 16.04.10



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 34. Sitzung am 25. März 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/1198 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 17/800, 17/1198 - mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.

In Artikel 1 Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

  • "c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht."

    • bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Aktionsplan" durch das Wort "Plan" ersetzt.
    • cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Aktionspläne können" durch die Wörter "Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann" ersetzt."


Fristablauf: 07.05.10
Erster Durchgang: Drucksache. 005/10 (PDF)


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