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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 198/09 (PDF) vom 05.03.09



Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/12120 - zu dem

  • Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)


angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 17/09 (Beschluss)

Deutscher Bundestag Drucksache 016/12120

16. Wahlperiode 04.03.2009

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) - Drucksachen 016/7103, 016/11348, 016/12016 -

  • Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Antje Tillmann
  • Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossene

  • Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

wird nach Maßgabe des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.


Berlin, den 4. März 2009
Der Vermittlungsausschuss

Jens Böhrnsen Antje Tillmann Christian Wulff
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)

Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Abschnitt 1, 3)

In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:

  • 1. In Absatz 2 der Vorbemerkung ist die Angabe "310 und 400" durch die Angabe "310, 400 und 401" zu ersetzen.
  • 2. In Abschnitt 1 sind die Nummern 102 bis 105 durch folgende Nummern 102 bis 113 zu ersetzen:
    Nr. Tätigkeit Höhe
    "Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,
    102 - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert24,00 EUR
    103 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert42,00 EUR
    104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
    je angefangenen Monat75,00 EUR
    (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzuwenden.
    (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
    Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
    105 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt40,00 EUR
    106 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt70,00 EUR
    107 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt125,00 EUR
    Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
    108 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt490,00 EUR
    109 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt855,00 EUR
    110 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt1 525,00 EUR
    Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL):
    111 - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt65,00 EUR
    112 - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt110,00 EUR
    113 - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt200,00 EUR"

  • 3. Abschnitt 3 ist wie folgt zu ändern:
    • aa) In Nummer 305 ist die Angabe "225,00 EUR" durch die Angabe "190,00 EUR" zu ersetzen.
    • bb) In Nummer 306 ist die Angabe "550,00 EUR" durch die Angabe "490,00 EUR" zu ersetzen.
    • cc) In Nummer 307 ist die Angabe "1100,00 EUR" durch die Angabe "930,00 EUR" zu ersetzen.
    • dd) Die Nummern 311 und 312 sind durch folgende Nummern 311 bis 314 zu ersetzen:
      Nr. Tätigkeit Höhe
      "Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310:
      311 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert8,00 EUR
      312 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert14,00 EUR
      313 - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
      je angefangenen Monat25,00 EUR
      314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger10,00 EUR"


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