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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 245/11 (PDF) vom 06.05.11



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesstraßen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 106. Sitzung am 15. April 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/5519 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen - Drucksache 17/4979 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    • (1) Für die Benutzung
      • 1. der Bundesautobahnen und
      • 2.der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,
        • a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
        • b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
        • c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,
        • d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,
        • e) die eine Mindestlänge von 4 km aufweisen und
        • f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind, mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
          • 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
          • 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt."
  • b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitt en von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitt e von Bundesstraßen im elektronischen Bundesanzeiger (Mauttabelle) genügt."

3. In § 14 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage" ersetzt.

4. Die Anlage 1 wird aufgehoben.

5. In der bisherigen Anlage 2 wird die Angabe "Anlage 2 (zu § 14)" durch die Angabe "Anlage (zu § 14)" ersetzt.

Fristablauf: 27.05.11
Erster Durchgang: Drucksache. 857/10 (PDF)


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