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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 270/1/19 vom 05.06.19 (Grunddrs. 592/17 (PDF) )



Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

Punkt 40 der 978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  • 1. Der Bundesrat befürwortet eine Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte.
  • 2. Der Bundesrat schlägt vor, zunächst nur speziell die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung zu novellieren und die allgemeinen medizinischen Inhalte der Approbationsordnung zu einem späteren Zeitpunkt zu reformieren (vgl. BR-Drucksache 270/19 (PDF) ).
  • 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in einen Dialog über eine Beteiligung des Bundes an den Folgekosten der gesamten Reform bei gleichzeitigem Erhalt der Studienplatzkapazitäten einzutreten.

Begründung (nur gegenüber Plenum):

Da die Zahnärztliche Approbationsordnung seit dem Jahr 1955 nur wenig weiterentwickelt wurde, berücksichtigt sie nicht angemessen die fachlichen Fortschritte in der Zahnmedizin und kann auch nicht den heutigen Anforderungen an eine moderne und interdisziplinäre Lehre entsprechen. Eine Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung ist deshalb dringend erforderlich. Eine Reform sollte aber auch jene Weiterentwicklungen im Bereich der allgemeinen medizinischen Ausbildung berücksichtigen, welche aktuell im Rahmen des Prozesses zum Masterplan Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt wird. Die Verordnung sieht bei den speziell zahnärztlichen Ausbildungsinhalten kleinere Lerngruppen vor, welche einen größeren Personalbedarf begründen. Der unverändert hohe Versorgungsbedarf erlaubt jedoch keine Reduzierung der zahnmedizinischen Studienplatzkapazitäten. Grundlage des Dialogs zu den Folgekosten der gesamten Reform können jene Kalkulationen sein, welche der Medizinische Fakultätentag im Auftrag der Länder zeitnah bis Sommer 2019 vorlegen wird. Diese werden unter anderem Zusatzkosten enthalten, welche den Ländern und Hochschulen durch die Umsetzung des Maßgabebeschlusses für einen Studienplatz über das gesamte Zahnmedizinstudium hinweg entstehen. Dabei ist zwischen Personal-, Sach- und Investitionskosten zu differenzieren (einschließlich IT-Kosten). Neben den dauerhaft anfallenden Zusatzkosten durch die Umsetzung des ersten Reformschrittes sind auch die einmal anfallenden Transformationskosten zu berechnen. Änderungen des Curricularnormwertes (CNW) müssen gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden.


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